Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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In Stelle des folgenden Alinea 5. tritt nachstehende Bestimmung: 
Wird die Feuergefaͤhrlichkeit eines Gebaͤudes durch die Art seiner 
Benutzung oder durch die Nähe eines der im PF. 4. bezeichneten 
Gebäude mehr als gewöhnlich erhöhr, so ist zu dem Klassenbeitrage 
noch ein Zuschlag zu erheben, welcher bis zur Hälfte dieses Beitrages 
als Maximum nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles von der 
Direktion auf das Gutachten des betreffenden Magistrats festgesetzt wird. 
Der letzte Absatz erhält folgende Fassung: 
Abbauten, die von der nächsten Ortschaft mindestens 600 Fuß und 
von anderen Abbamen mindestens 300 Fuß entfernt sind, sollen für 
isolirt gelten, wenn die dazu gehdrigen Gebaude auch unter einander 
nach obigen Bestimmungen nicht isolirt liegen. 
Zu g. 33. 
Der ordentliche jaͤhrliche Beitrag wird in der J. Klasse 
a) für isolirte Gebäude a. 2 Sgr. 6 Pf. 
b) für nicht isolirte Gebäude au. 3 " 4 
herabgesetzt. 
Zu 5/06. 34. 72. 73. und 79. Nr. 1. 
Der Verwaltungskosten-Erat wird künftig für die Zeit von einer Reglements- 
Reoision bis zur anderen durch die nach HF. 34. zur Revisson einzuberufenden 
Deputirten festgestellt. Die Repräsentanten haben denselben bei ihrem letzten 
Zusammentritte vor der Reoision vorzubereiten und zu begutachten. 
Bis zur nächsten Reglementsrevision wird er wie bisher, jedoch ohne 
Unterabtheilungen (F. 73.), von den Repräsentanten festgestellt. 
Zu g. 35. 
Die durch den F. 35. und den Zusatz zum Alinea 5. des §. 29. bedingte 
Zahlung höherer Beiträge beginnt mit dem ersien Tage des Monats, in welchem 
die Veränderung stattgefunden hat. 
Ist die Veränderung von solcher Art, daß das Gebäude dadurch in 
eine zu niedrigeren Beiträgen verpflichtete Klasse tritt, so sind von dem ersten 
Tage des auf die darüber erstattere Anzeige folgenden Monats nur die Beiträge 
dieser Klasse zu entrichten. 
Zu g. 51. 
Der Besitzer eines versicherten Gebaäudes, in dem Gaserleuchtung statt- 
sindet, ist berechtigt, für Gebaudebeschädigung durch Gasexplosionen, welche 
keinen Brandschaden mit sich führen, Versicherung zu nehmen. Hierfür ist - 
der sonstigen reglementsmaßigen Beiträge als Zuschlag zu entrichten. 3 
(Nr. 6025.) u
	        
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