Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den dazu von der Direktion vorzuschlagenden Kandidaten zu 
wählen, sowie deren Pensionirung zu genchmigen. 
Die Repräsentanten sind nur beschlußfähig, wenn mindestens 
drei von ihnen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. Bei der jedesmaligen Reglementsrevisson 
(§. 34. des Reglements) haben sie über den letztverflossenen fünfjahrigen 
Zeitraum schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Zu F. 80. 
In Stelle des §. 80. tritt folgende Bestimmung: 
Die Bestätigung der von den Repräsentanten gewählten Beamten, die 
Genehmigung des Etats und die Entscheidung in allen Streitfällen 
zwischen der Direktion und den Repräsentanten sieht dem Oberpräsi- 
denten und in höherer Instanz dem Minisier des Innern zu. 
Zu F. 81. 
Die Reisekosten werden nach der Meilenzahl vom Wohnorte der Reprä- 
sentanten im Bezirke der Soziert bis Königsberg berechnet. 
Zu g. 96. 
Der F. 96. erhält folgenden Zusatz: 
Im Falle etwaiger Auflösung der Sozietät wird das vorhandene Ver- 
mögen derselben an die alsdann vorzindenen Assoziirten nach Ver- 
hältniß der Versicherungsbeträge vertheilt. 
Zu S. 113. 
Der Kostenpunkt beim schiedsrichterlichen Verfahren wird nach den all- 
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen erledigt. 
Zu g. 122. Alinea 1. 
Die Beihuͤlfe fuͤr einzelne Gemeinden zur Anschaffung von Spritzen darf 
die Direktion nur im Einverstaͤndniß mit den Repraͤsentanten bewilligen. 
  
(Nr. 6026.)
	        
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