Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Remuneration des Regierungskommissarius wird aus der Staats- 
kasse, die des Bautechnikers aus der Verbandskasse bestritten. 
Die Ausfuͤhrung der Meliorationsanlagen ist durch einen Baubeamten 
der Regierung zu revidiren; die Baurechnung wird nach Anhbrung des Vor- 
standes von der Regierung dechargirt. 
Auf Wunsch des Vorstandes und mit Genehmigung der Rezierung kann 
schon während der Ausführung des Meliorationsbaues ein Schaudirektor vom 
Vorstande gewählt und mit der Leitung der Bauten beauftragt werden. 
S. 18. 
Abänderungen des Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- * 
ed 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 6030-6021.) (Nr. 6031.) 
nderungen 
tatuts.
	        
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