Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6031.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des II. Nachtrages 
zu dem unter dem 16. März 1857. Allerhöchst bestätigten Statut der 
Danziger Privat-Aktienbank. Vom 2. März 1865. 
D. Königs Mazjesickt haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 13. Februar 
1865. die von den Aktionairen der Danziger Privatbank in der Generalversamm- 
lung zu Danzig am 19. März 1864. wegen Abänderung ihres unkerm 16. März 
1857. landesherrlich bestätigten Statuks, sowie des unterm 30. Juni 1858. Aller- 
höchst genehmigten Nachtrags zu diesem Statut gefaßten Beschlüsse zu geneh- 
migen geruhr. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem II. Nachtrage zu dem Statute wird 
durch das Amtsblatt der Kbniglichen Regierung zu Danzig bekannt gemacht 
werden. 
Berlin, den 2. März 1865. 
Der Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
Der Finanzminister. 
v. Bodelschwingh. 
Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Ksniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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