Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 133 — 
Reglement 
fuͤr den 
zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der 
Rheinprovinz zu bildenden Fonds. 
1. den evangelischen Geistlichen der Rheinprovinz bei ihrem Rücktritte aus 
dem Dienste der Kirche die Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu dem 
gesetzlichen Ruhegehalt zu vermikteln, wird auf den Antrag des Königlichen 
Provinzial-Konsistoriums zu Coblenz und im Einverständniß mit dem Evange- 
lischen Oberkirchenrath vom 1. Juli 1865. ab ein besonderer Fonds unter 
nachstehenden Maaßnahmen gebildet. 
S. 1. 
Der gedachte Fonds hat den Zweck, sämmtlichen Geistlichen der in K. 2. 
bezeichneten Kategorie bei ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tadel- 
loser Amtsführung Alters-, Krankheits= oder Schwachheitshalber mit hinrei- 
chendem, von der Oberaufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand 
versetzt worden sind, einen lebenslanglich zu beziehenden Zuschuß zu dem ihnen 
gesehih aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu 
ewähren. 
8 In allen uͤbrigen Faͤllen der Niederlegung des Amtes oder der Entzie- 
hung desselben tritt das Anrecht an den Unterstützungsfonds nicht ein, ebgeseßen 
davon, ob solche Geistliche die Hälfte oder einen sonstigen Theil von ihrem 
ehemaligen Parreinkommen behalten oder nicht. 
g. 2. 
Zur Theilnahme an dem Unterstuͤtzungsfonds sind alle in der Rhein- 
provinz in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich, wenn auch als Pfarr- 
verweser oder Gehuͤlfen des eigentlichen Pfarrers zur Zeit angestellten ordinirten 
Geisilichen der evangelischen Landeskirche berechtigt, alle von jetzt ab anzu- 
stellenden ordinirten Geistlichen der gedachten Kategorie dagegen verpflichtet, 
beides jedoch nur, sofern mit ihrer geistlichen Stelle, sie mag ein Haupt- oder 
Nebenamt sein, ein festes Einkommen verknuͤpft ist und sie das Recht haben, 
hrer Emeritirung einen Antheil von dem Einkommen ihrer Stelle zu 
erhalten. 
Ist mit dem geistlichen Amte ein Schulamt verbunden, oder bekleidet ein 
Militairgeistlicher zugleich ein Civil-Pfarramt, so findet die Verpflichtung zum 
Beitritt ebenso statt, wie in den Fällen, wo das geistliche Amt nicht mit einem 
(Nr. 6035.) Schul-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.