— 133 —
Reglement
fuͤr den
zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der
Rheinprovinz zu bildenden Fonds.
1. den evangelischen Geistlichen der Rheinprovinz bei ihrem Rücktritte aus
dem Dienste der Kirche die Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu dem
gesetzlichen Ruhegehalt zu vermikteln, wird auf den Antrag des Königlichen
Provinzial-Konsistoriums zu Coblenz und im Einverständniß mit dem Evange-
lischen Oberkirchenrath vom 1. Juli 1865. ab ein besonderer Fonds unter
nachstehenden Maaßnahmen gebildet.
S. 1.
Der gedachte Fonds hat den Zweck, sämmtlichen Geistlichen der in K. 2.
bezeichneten Kategorie bei ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tadel-
loser Amtsführung Alters-, Krankheits= oder Schwachheitshalber mit hinrei-
chendem, von der Oberaufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand
versetzt worden sind, einen lebenslanglich zu beziehenden Zuschuß zu dem ihnen
gesehih aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu
ewähren.
8 In allen uͤbrigen Faͤllen der Niederlegung des Amtes oder der Entzie-
hung desselben tritt das Anrecht an den Unterstützungsfonds nicht ein, ebgeseßen
davon, ob solche Geistliche die Hälfte oder einen sonstigen Theil von ihrem
ehemaligen Parreinkommen behalten oder nicht.
g. 2.
Zur Theilnahme an dem Unterstuͤtzungsfonds sind alle in der Rhein-
provinz in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich, wenn auch als Pfarr-
verweser oder Gehuͤlfen des eigentlichen Pfarrers zur Zeit angestellten ordinirten
Geisilichen der evangelischen Landeskirche berechtigt, alle von jetzt ab anzu-
stellenden ordinirten Geistlichen der gedachten Kategorie dagegen verpflichtet,
beides jedoch nur, sofern mit ihrer geistlichen Stelle, sie mag ein Haupt- oder
Nebenamt sein, ein festes Einkommen verknuͤpft ist und sie das Recht haben,
hrer Emeritirung einen Antheil von dem Einkommen ihrer Stelle zu
erhalten.
Ist mit dem geistlichen Amte ein Schulamt verbunden, oder bekleidet ein
Militairgeistlicher zugleich ein Civil-Pfarramt, so findet die Verpflichtung zum
Beitritt ebenso statt, wie in den Fällen, wo das geistliche Amt nicht mit einem
(Nr. 6035.) Schul-