Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6037.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Chodziesener Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 13. Fe- 
bruar 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Chodziesener Kreises, im Regierungs- 
Bezirk Bromberg, auf dem Kreistage vom 29. Februar 1864. beschlossen wor- 
den, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erfor- 
derlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu dür- 
fen, da (4 hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausslellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Tha- 
lern, in Buchstaben: achtzig Toosend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20 Apoints zu 1000 Thalern = 20,000 Thaler, 
30 0 
2 : 50 2 — 15, 
300 „ : 100 - = 30,000 - 
125 - - 40 - * 5,000 * 
500 - 2 20 - — 10,000 - 
30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissleuer mit 
vier und einem halben Prozent söährich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenig- 
stens jährlich Einem Prozent des Kapitals, sowie mit dem Betrage der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1865. 
(L. 8.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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