Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

auch  in  dringenden  Faͤllen  zu  verfuͤgen  und  zu  remediren.  In  der  Regel  aber
haben  sie  die  wahrgenommenen  Uebelstaͤnde  und  Mißgriffe  den  Kreisdirektoren
zur  Abhelfung  anzuzeigen,  und  die  Strafanordnungen,  welche  sie  noͤthig  machen,
von  diesen  zu  extrahiren.

s.  40.  Die  Schulzen  und  Dorfgerichte  sind  schuldig,  den  polizeilichen
Anordnungen  der  Gutsbesitzer,  der  Domainenbeamten,  der  Magistraͤte,  welche
ihnen  vorgesetzt  sind,  bis  auf  weitere  Bestimmung  des  Kreisdirektors,  Folge
zu  leisten.

F.  41.  Gutsbesitzer,  Magistraͤte  und  Domainenbeamte  koͤnnen  sich
nicht  entziehen,  die  Aufträge  der  Kreisdirektoren  in  Lokalpolizeilichen  Angelegenheiten
  ihrer  Bezirke,  auszurichten.

.  42.  Die  F.  39.  ff.  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch  von  andern
zum  Ressort  der  Kreisdirektorien  und  Kreisverwaltungen  gehörigen  Geschaͤfte,
innerhalb  der  Gutsgrenzen  der  Gutsbesitzer  u.  s.  w.

§.  43.  Die  K.  41.  bestimmte  Verpflichtung  liegt  auch  den  Predigern
  ob.  «  L

S.  44.  Den  Kreis=  und  Polizeidirektoren  wird  ferner  das  Kantonwesen
  ihrer  Kreise;  nicht  minder

.  45.  die  Militairverpflegung  mit  Einschluß  des  Einquartierungswesens,
  auch  das  Marsch=  und  Vorspanmovesen  ihrer  Amtsbezirke  überlassen.
Demgemäß  repartiren  sie  diese  Lasten  nach  Maaßgabe  der  Umstände  und  der
augenblicklichen  Bedürfnisse,  und  instruiren  die  Unterbehörden  in  den  Fällen,
wo  diesen  die  Suprepartition  überlassen  bleiben  muß,  wegen  der  von  denselben
hiebei  zu  beobachtenden  Grundsätze  und  Maaßregeln.  Wegen  der  Konkurrenz
der  Magisträte  finden  die  §.  35.  und  36.  getroffenen  Bestimmungen  Anwendung.
  Die  Ausgleichung  dieser  Lasten  erfolgt  nach  den  festzusetzenden  Grundsätzen
  durch  die  Kreisverwaltung.

K  46.  Die  Finanz=  und  Kassenverwaltung  in  Betreff  des  Staatseinkommens
  bleibt  einstweilen  in  ihrer  bisherigen  Verfassung.

47.  Die  Kreiskasse  wird  jedoch  von  jetzt  an,  wo  es  bisher  noch  nicht
geschehen  ist,  als  Staatskasse  behandelt,  und  der  Kreissteuereinnehmer  bleibt
Rendant  derselben  unter  der  Kuratel  des  Kreisdirektors.

§S.  48.  Die  Kreiskommunalkasse  soll  von  dem  Rendanken  der  Kreiskasse

  gegen  Vergütigung  von  7  Prozent  als  Nebenfonds  mit  verwaltet  werden.
Ueber  diesen  Nebenfonds  behält  die  Kreisverwaltung  die  Disposition  und  Kuratel.
  Doch  bleibt  dem  Kreisdirektor  vorbehalten,  mit  seiner  Verantwortlich=-
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