auch in dringenden Faͤllen zu verfuͤgen und zu remediren. In der Regel aber
haben sie die wahrgenommenen Uebelstaͤnde und Mißgriffe den Kreisdirektoren
zur Abhelfung anzuzeigen, und die Strafanordnungen, welche sie noͤthig machen,
von diesen zu extrahiren.
s. 40. Die Schulzen und Dorfgerichte sind schuldig, den polizeilichen
Anordnungen der Gutsbesitzer, der Domainenbeamten, der Magistraͤte, welche
ihnen vorgesetzt sind, bis auf weitere Bestimmung des Kreisdirektors, Folge
zu leisten.
F. 41. Gutsbesitzer, Magistraͤte und Domainenbeamte koͤnnen sich
nicht entziehen, die Aufträge der Kreisdirektoren in Lokalpolizeilichen Angelegenheiten
ihrer Bezirke, auszurichten.
. 42. Die F. 39. ff. getroffenen Bestimmungen gelten auch von andern
zum Ressort der Kreisdirektorien und Kreisverwaltungen gehörigen Geschaͤfte,
innerhalb der Gutsgrenzen der Gutsbesitzer u. s. w.
§. 43. Die K. 41. bestimmte Verpflichtung liegt auch den Predigern
ob. « L
S. 44. Den Kreis= und Polizeidirektoren wird ferner das Kantonwesen
ihrer Kreise; nicht minder
. 45. die Militairverpflegung mit Einschluß des Einquartierungswesens,
auch das Marsch= und Vorspanmovesen ihrer Amtsbezirke überlassen.
Demgemäß repartiren sie diese Lasten nach Maaßgabe der Umstände und der
augenblicklichen Bedürfnisse, und instruiren die Unterbehörden in den Fällen,
wo diesen die Suprepartition überlassen bleiben muß, wegen der von denselben
hiebei zu beobachtenden Grundsätze und Maaßregeln. Wegen der Konkurrenz
der Magisträte finden die §. 35. und 36. getroffenen Bestimmungen Anwendung.
Die Ausgleichung dieser Lasten erfolgt nach den festzusetzenden Grundsätzen
durch die Kreisverwaltung.
K 46. Die Finanz= und Kassenverwaltung in Betreff des Staatseinkommens
bleibt einstweilen in ihrer bisherigen Verfassung.
47. Die Kreiskasse wird jedoch von jetzt an, wo es bisher noch nicht
geschehen ist, als Staatskasse behandelt, und der Kreissteuereinnehmer bleibt
Rendant derselben unter der Kuratel des Kreisdirektors.
§S. 48. Die Kreiskommunalkasse soll von dem Rendanken der Kreiskasse
gegen Vergütigung von 7 Prozent als Nebenfonds mit verwaltet werden.
Ueber diesen Nebenfonds behält die Kreisverwaltung die Disposition und Kuratel.
Doch bleibt dem Kreisdirektor vorbehalten, mit seiner Verantwortlich=-
keit