Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6044.)  Statut  fuͤr  die  Genossenschaft  zur  Entwaͤsserung  des  Thurbruches,  Kreis.  Soldin.
  Vom  13.  März  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Unhbrung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1853.,  was  folgt:

F.  1.

Um  die  Grundstäcke  ##n  Thurbruche  bei  Dölzig  durch  Entwässerung  zu
verbessern  und  den  in  diesem  Bruche  zur  Zeit  vorhandenen  Thursee  trocken  zu
legen,  werden  die  Besitzer  dieser  Grundslücke  und  des  Sees  zu  einer  Genossenschaft
  vereinigt,  unter  dem  Namen:

„Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Thurbruches“.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  zu  Dölzig.

K.  J.

Der  Genossenschaft  liegt  ob,  die  nach  dem  Plane  des  Baumeisters
Goldspohn  vom  30.  April  1863.,  sowie  derselbe  bei  der  höheren  Prüfung  festgestellt
  ist,  zur  Entwässerung  erforderlichen  Gräben  und  sonstigen  Anlagen  auszuführen
  und  zu  unterhalten.  Die  Unterhaltung  der  vom  Verbande  neu  anzulegenden
  beiden  Brücken  über  den  Entwässerungsgraben  liegt  denjenigen  ob,
welche  die  bisher  an  den  beiden  Uebergangsstellen  vorhandenen  alten  Brücken
zu  unterhalten  hatten.  Der  Graben  von  der  herrschaftlichen  Grenze  bis  zur
Grenze  zwischen  den  Plänen  7.  und  8.  der  Separationskarte,  an  welcher  Stelle
derselbe  in  den  Hauptgraben  mündet,  wird  von  den  anliegenden  Besitzern,  wie
bisher,  unterhalten.

K.  3.

Das  in  dem  gemeinschaftlichen  Graben  des  Verbandes  fließende  Wasser
darf  von  einzelnen  Interessenten  nicht  aufgeslaut  oder  abgeleitet  werden.  Wohl
aber  hat  jeder  Genosse  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  welches  er  zur
speziellen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  ableiten  will,  in  den  Hauptgraben
zu  verlangen.  .4

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  nach  Verhäln  des  den  einzelnen  Grundstücken  aus  der  Entwässerung
  erwachsenden  Vortheils  nach  einem  Kataster  aufgebracht,  in  welchem
die  betheiligten  Grundstücke  in  drei  Klassen  geschieden  sind,  von  denen

die  I.  Klasse  3  Theile,

*  II.  1  2  71

.  III.  „  1  Theil
zahlt.

Nach  diesem  bereits  entworfenen  Kataster  bönnen  sogleich  Beiträge  ausgeschrieben
  werden,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung.  W  definitiver  Festsiellung
  des  Katasters  ist  der  Entwurf  bei  dem  Gemeindevorstande  zu  D  O5

offen