Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  1.

Die  Besitzer  der  unterhalb  der  Potulic=  oder  Ciesla=  und  der  Seefelder-Möhle
  bis  zur  Stadtmühle  Rogasen  am  Potuliefließ,  an  der  Welna,  am  Rogasener
  See  und  Scefelder  Mühlenfließ  zu  naß  belegenen  Grundstücke  werden
zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundslücke  vermittelst
Entwässerung  durch  Aufhebung  des  Staues  an  der  Stadtmühle  zu  Rogasen
und  dadurch  eintretende  Senkung  des  Rogasener  Sees  und  demnächst  durch
Ausführung  des  von  dem  Geometer  Sarganek  entworfenen,  nach  F.  12.  näher
festzustellenden  Planes  für  die  Räumung  des  Welna=  und  Potulic-Fließes  vom
18.  Juli  1863.  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Rogasen.

K.  2.

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen,  insbesondere  auch  zur  Erwerbung  des  Mühlenstaurechtes
  und  der  dazu  gehörigen  Stauanlagen  der  sogenannten  Scadtmühle
zu  Rogasen.

F.  3.

Der  Staat  gewährt  dem  Verbande,  außer  den  im  F.  51.  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  bestimmten  Vortheilen,  die  Kosten  für  die  technischen
Vorarbeiten  und  für  die  Remuneration  des  Baubeamten,  welcher  mit  der  Ausführung
  des  Meliorationsplanes  C.  1.)  von  der  Staatsbehörde  beauftragt  wird.

g.  4.
Die  Kosten  des  Ankaufes  des  Muͤhlenstaurechtes  und  der  Stauanlagen
(G.  2.)  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  durch  Geldbeiträge  nach
Maaßgabe  des  Kataslers  (F.  8.)  aufgebracht.

g.  5.
Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen
  Lasten  gleich  zu  achten  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

g.  6.

Die  Erfuͤllung  der  Beitragspflicht  kann  von  der  Verwaltungsbehoͤrde  des
Verbandes  in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  böffentlichen  Lasten  zulssig  ist,  erzwungen
  werden.

Die  Erekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten.

K.  7.

Sofern  der  Kostenbeitrag  in  der  schuldigen  vollen  Höhe  nicht  auf  einmal
entrichtet  werden  muß,  werden  die  Kosten-Beitragsraten  auf  das  Ausschreiben
des  Vorstandsvorsitzenden  zum  1.  November  und  1.  Mai  jeden  Jahres,  oder
an  den  sonst  vom  Vorstande  mit  Zustimmung  der  Regierung  zu  Posen  *  beim-