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g. 1.
Die Besitzer der unterhalb der Potulic= oder Ciesla= und der Seefelder-Möhle
bis zur Stadtmühle Rogasen am Potuliefließ, an der Welna, am Rogasener
See und Scefelder Mühlenfließ zu naß belegenen Grundstücke werden
zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundslücke vermittelst
Entwässerung durch Aufhebung des Staues an der Stadtmühle zu Rogasen
und dadurch eintretende Senkung des Rogasener Sees und demnächst durch
Ausführung des von dem Geometer Sarganek entworfenen, nach F. 12. näher
festzustellenden Planes für die Räumung des Welna= und Potulic-Fließes vom
18. Juli 1863. zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Rogasen.
K. 2.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht zur Expropriation verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlenstaurechtes
und der dazu gehörigen Stauanlagen der sogenannten Scadtmühle
zu Rogasen.
F. 3.
Der Staat gewährt dem Verbande, außer den im F. 51. des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. bestimmten Vortheilen, die Kosten für die technischen
Vorarbeiten und für die Remuneration des Baubeamten, welcher mit der Ausführung
des Meliorationsplanes C. 1.) von der Staatsbehörde beauftragt wird.
g. 4.
Die Kosten des Ankaufes des Muͤhlenstaurechtes und der Stauanlagen
(G. 2.) werden von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach
Maaßgabe des Kataslers (F. 8.) aufgebracht.
g. 5.
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den öffentlichen
Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung.
g. 6.
Die Erfuͤllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehoͤrde des
Verbandes in eben der Art, wie dies bei böffentlichen Lasten zulssig ist, erzwungen
werden.
Die Erekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich
Verpflichteten.
K. 7.
Sofern der Kostenbeitrag in der schuldigen vollen Höhe nicht auf einmal
entrichtet werden muß, werden die Kosten-Beitragsraten auf das Ausschreiben
des Vorstandsvorsitzenden zum 1. November und 1. Mai jeden Jahres, oder
an den sonst vom Vorstande mit Zustimmung der Regierung zu Posen * beim-