Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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in  derselben,  kann  jedoch  den  Ortsschulzen  hiermit  beauftragen.  Er  verpflichtet
die  Gewaͤhlten  und  den  Ortsschulzen  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.  Waͤhlist
  sieder  großjährige  Genosse,  der  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.

Gehö#t  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Das  Amt  der  Vorsteher  ist  ein  Ehrenamt.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

g.  10.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  nach
Stimmenmehrheit  zu  beschließen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  gehört  die  Anwesenheit  mindestens
  dreier  Vorstandsmitglieder.  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten
die  Genossenschaft.  Die  Ausführung  derselben  erfolgt  durch  den  Ortsschulzen.

Der  Letztere  hat  insbesondere:  ·

1)dieersteAusführungder-gemeinschaftlichenAnlagenunterLeitungdes
Regierungskommissarius  mit  Hülfe  eines  aus  der  Staatskasse  zu  remunerirenden
  Technikers  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen,  sowie  für
ordnungsmäßige  Unterhaltung  der  Anlagen  Sorge  zu  tragen;

2)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

3)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
  in  Gemeinschaft  mit  den  übrigen  Vorstandsmitgliedern  zu  unterzeichnen;
  «

4)  die  Vorstandssitzungen  anzuberaumen,  in  denen  er  den  Vorsitz  fuͤhrt;

5)  alle  nach  gegenwaͤrtigem  Statut  den  Interessenten  obliegenden  Leistungen
  noͤthigenfalls  im  Wege  der  Exekution  auf  Kosten  der  Säumigen
zu  erzwingen.

In  Verhinderungsfaͤllen  laͤßt  sich  der  Ortsschulze  durch  eines  der  Vorstandsmitglieder
  vertreten.

K.  11.

Zur  rechtsverbindlichen  Abschließung  der  Vertraͤge  fuͤr  den  Verband  gehoͤrt

  ein  genehmigender  Beschluß  des  Vorstandes.

g.  12.
Die  Verwaltung  der  Meliorationskasse  ist  vom  Ortsschulzen  einem  der
jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  zu  uͤbertragen.
g.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Sozietoͤt  uͤber  das
Eigenthum  von  Grundstuͤcken,  uͤber  die  Zustaͤndigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  uͤber  besondere,  auf  speziellen  Rechtstiteln  berste

echte