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der dazu gehoͤrigen Stauanlagen wird durch schiedsrichterliches Verfahren nach
Vorschrift des F. 15. festgestellt.
g. 17.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen.
Dieses Recht wird durch die Regierung zu Posen, als Landespolizeibehörde,
und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Staturs, und im Uebrigen in
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen.
K. 18.
Wenn die Aufhebung des Staues an der Stadtmühle zu Rogasen er-
Auflssung
folgt, der Meliorationsplan (H. 1.) ausgeführt ist und die hierfür verwendeten der Cenossen-
Kosten durch die Genossen aufgebracht und berichtigt sind, hört die Genossen- 6
schaft auf.
Die Uferbesitzer des Potulic= und Welna-Flusses haben demnachst die
nach dem Meliorationsplane geräumten Flußläufe auf Grund der ihnen nach
7. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. obliegenden Verpflichtung zu
unterhalten.
Der Zeitpunkt der Auflösung wird durch die Regierung in Posen fest-
gesetzt und drei Monate vorher durch das Amtsblatt bekannt gemachr.
C. 19.
Abänderungen dieses Statutes können nur mit landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen. « «
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Maͤrz 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6045—604.) (Nr. 6056.)
Abänderung
des Statutes.