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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 12. —
(Nr. 6047.) Gesetz wegen Berechnung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus ge-
trockneten Rüben. Vom 25. März 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, in Folge einer unter den Regierungen der zum Jollvereine gehbrigen
Staaten getroffenen Verabredung, mit Zustimmung beider Hauser des Land-
tages der Monarchie, was folge:
K. 1.
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Jucker aus ge-
trockneten (gedörrten) Rüben werden vom 1. September 1862. ab auf jeden
Zentner getrockneter Rüben nicht mehr (Verordnung wom 2. Juli 1861. F. 3.,
Gesetz-Samml. S. 417.) fünf Zenener, sondern nur vier und drei Viertel
Zentner rohe Ruͤben gerechnet.
g. 2.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung des gegenwärtigen. Ge-
setzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen UnterfTchrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1865.
(L. S.) Wilhelm.
ov. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1865. (Nr. 6047——6048.) 22 (Nr. 6048.)
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1865.