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(Nr. 6048.) Gesetz, betreffend einige Bestimmungen über Rechtsgeschäfte im Bezirke des
Justizsenats zu Ehrenbreitstein. Vom 27. März 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Hduser des Landtages Unserer
Monarchie, für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, was folgt:
KS. 1.
Verträge, welche die Veraäußerung von beweglichen Sachen zum Gegen-
stande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen, als der den Beslim-
mungen des gemeinen Nechts entsprechenden Form.
Dasselbe gilt von Schuldverschreibungen, von Renten-, Zins= und Pacht-
verträgen, von Vergleichen, von Altentheils= und Verpflegungsverträgen, von
Uebergabeverträgen, von Erbtheilungen und von Erbschaftskäufen, vorbehalklich
des Gesetzes vom 2. Februar 1864. (Gesetz-Samml. S. 34.) in Betreff der
zu einem Vermögen oder einer Erbschaft gehörigen unbeweglichen Sachen.
Unter beweglichen Sachen (Mobilien) sind in diesem Gesetze alle Sachen
verstanden, welche nicht in dem F. 1. des Gesetzes vom 2. Februar 1864. als
unbewegliche benannt worden sind.
g. 2.
Der Uebergang des Eigenthums an Mobilien ist forkan bei Kaufoerträgen
von der Bezahlung oder Kreditirung des Kaufgeldes nicht abhängig.
Der vertragsmäßige Vorbehalt des Eigenthums ist fortan bei der Ver-
dußerung von Mobilien dem dritten redlichen Erwerber gegenüber ohne recht-
liche Wirkung. .3
Bei dem Verkaufe von Hausthieren findet ein Anspruch wegen Ver-
letzung über die Hälfte nicht statr.
Die auf den Mangel der vertragsmaßigen oder gesetzmaäßigen Beschaffen-
heit des Thieres gegründete Klage und Einrede muß bei Verlust derselben
binnen einer Frist von zwei und vierzig Tagen nach der Ueberlieferung ange-
stellt, beziehungsweise geltend gemacht werden. Der Teag der Ueberlieferung
wird in die Frist nicht eingerechnet.
Sind mehrere Thiere gleicher Art verkauft und ist bei einem derselben
als Gewährsmangel eine ansteckende Krankheit nachgewiesen, so kann der Käufer
die Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern, wenn sie bei dem Verkäufer mit
einander in Berührung gekommen sind.
KS. 4.
Innerhalb der im §. 3. bestimmten Frist und vor Anstellung der Kge
ann