Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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welche  Unsern  Generalcommissariaten  zur  Kenntniß  und  den
Gerichtsärzten  zu  genauen  Befolgung  mitgetheilt  wird.

III.

Die  Gerichtsärzte  sind  sämmtlich  zunächst  den  Kreiscommissariaten
  untergeordnet,  den  Untergerichten  und  Polizeistellen
  aber  auf  eine  solche  Weise  coordinirt,  daß  diese  ihren
Gerichtsarzt  oder  der  Gerichtsarzt  das  Untergericht  und  die
Polizeistelle  zur  gemeinschaftlichen  Verhandlung  jener  Gegenstände
  requiriren,  welche

a.  entweder  nach  der  Natur  der  Sache  zugleich  in  das  Fach
der  Rechtspflege  oder  der  Polizei  mit  der  Arzneiwissenschaft
  auf  irgend  eine  Weise  einschlägig  sind;  oder

b.  nach  der  Instruction  und  den  speciellen  Verordnungen  gemeinschaftlich
  behandelt  werden  müssen.

Es  geht  hieraus  von  selbst  hervor,  daß  medicinisch-gerichtliche
  oder  polizeiliche  Geschäfte  in  dieser  Instanz  ausschließlich
nur  von  den  aufgestellten  Gerichtsärzten  behandelt  werden  dürfen.

Da  die  Stellen  der  Gerichtsärzte  durchaus  nur  berathend
und  nicht  exequirend  sind,  so  haben  diese  alle  Verfügungen,
welche  die  Ausübung  ihres  Amtes  nothwenig  macht,  durch  ihre
betreffenden  Untergerichte  oder  Polizeistellen  zu  veranlassen.
Diese  requiriren  dagegen  zu  den  gemeinschaftlichen  Verhandlungen
  die  erstern.  Bei  Anständen  und  Collisionen  wird  Bericht
  zu  den  betreffenden  Generalcommissariaten  erstattet.

IV.

Alle  Verhandlungen  zwischen  den  Gerichtsärzten  und  den
Untergerichten  oder  Polizeistellen  werden  schriftlich  durch  Communicate,
  welcher  von  Seite  der  erstern  die  Gutachten,  Parere,
Urtheile,  Zeugnisse  u.  dgl.  als  Beilagen  zugegeben  sind,  vorgenommen;
  nur  in  besonders  dringenden  Fällen  können  diese
Verhandlungen  mündlich  geschehen.  Hierüber  ist  aber  jedesmal
ohne  Ausnahme  ein  Protokoll  zu  verfassen  und  von  beiden
Theilen,  das  ist,  von  dem  Gerichtsarzte  und  Unterßerichte  oder
der  Polizeistelle  zu  unterzeichnen.  Die  Gerichtsärzte  führen
keinen  andern  Titel  als:

Königl.  Stadtgerichts-Arzt  zu  —
Königl.  Landgerichts-Arzt  zu  —