Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  13.

Sollte  die  Berlin=  Stettiner  Eissnbahngeselscht  es  in  ihrem  Interesse
finden,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Cöslin-Danziger  Bahnstrecke  aufzugebeno
  so  soll  der  Staat  verpflichtet  sein,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  nach
lblauf  des  fünften  vollen  Kalenderjahres  nach  Eräffuun  des  Betriebes  zu  jeder
Zeit  nach  einer  sechs  Monate  vorher  dem  Koönigliche  inisterium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  machenden  Anzeige  zu  übernehmen.  Der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  in  diesem  Falle
jedoch  berechtigt,  gleichzeitig  die  Ueberlassung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes
er  Stargard-Cöeliner  Bahnstrece  und  der  #weigbah  nach  Colberg  zu  verlangen,
sowie  ihm  auch  das  Recht  zusteht,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Cöslin-Danziger
  Bahnstrecke  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  auf  Grund  des  F.  13.  des  Vertrages  vom  28.  Februar  1856.,
betumeend  die  Erbauung  und  den  Betrieb  der  Stargard-Cöslin-Colberger  Bahnrecke,
  dem  Staate  den  Betrieb  der  Stargard-Cösliner  Bahnstrecke  und  der
weigbahn  nach  Colberg  überträgt.

Durch  die  Uebernahme  der  Bahnverwaltung  Seitens  des  Staates  wird
die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  jedoch  von  der  im  F.  9.  dieses  Vertrages
übernommenen  Verpflichtung  des  Zins  8  es  nicht  entbunden,  wogegen  sie  in
diesem  Falle  einen  Zuschuß  zu  den  Beire  skosten  nicht  zu  leisten  hat.

N.

Sollte  fünf  Jahre  hintereinander  ein  Zuschuß  oder  nach  Verlauf  der
ersten  drei  Kalendeahre  nach  Eröffnung  des  Betriebes  in  einem  Jahre  der  gesammte
  Zuschuß  von  drei  und  einem  halben  Prozent  zu  den  Zinsen  der  Prioritäts-Obligationen
  aus  der  Staatskasse  geleistet  werden  müssen,  so  ist  das  Königliche
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  berechtigt,  die  Verwaltung
  und  den  Betrieb  der  Cöslin-Danziger  Bahnstrecke  nach  vorgängiger
sechsmonatlicher  Kündigung  zu  übernehmen  und  in  diesem  Falle  gleichzeitt  wie-Ueberlassung
  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Stargard-Cösliner  Vohnstrecke
  nebst  der  Zweigbahn  nach  Colberg  zu  beanspruchen.

Die  im  F.  14.  des  Vertrages  vom  28.  Februar  1856.,  betreffend  die
Erbauung  und  den  Betrieb  der  Stargard-Cöslin-Colberger  Bahnstrecke,  der
Königlichen  Staatsregierung  eingeräumte  Berechtigung:

die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Stargard-Cösliner  Bahnstrecke  und
der  Zweigbahn  nach  Colberg  zu  übernehmen,  dafern  fünf  hintereinander
  ein  Zuschuß  oder  nach  Verlauf  der  ersten  drei  Betriebsjahre  in
einem  Jahre  der  gesammte  Zuschuß  von  drei  und  einem  halben  Prozent
*  kinn  üre  der  Prioritäts-Obligationen  aus  der  Staatskasse  zu  leisten
ein  sollte,

wird  dahin  modifizirt,  resp.  erweitert,  daß

1)  die  hier  angegebenen  Fristen  erst  von  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  Cöslin-Danziger  Bahnstrecke  ab  lauten,  und  daß
2)  bei