Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1689 — 
gebe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Eylau und deren Agentur in Königsberg, 
und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeicstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach dem Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeir nicht erhobenen Zinsen, ver- 
jähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlotener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldel und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafrer Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
binorunons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgk bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Pr. Eylau gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so- 
fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Pr. Eylau, den 1 nnnn .. ... 18. 
(Stempel.) 
Die ständische Kreiskommission für Verwaltung des Eisenbahn- 
fonds des Pr. Eylauer Kreises. 
Anmerkung: Die Unterschriften geschehen eigenhändig. 
Jabrgang 1865. (Nr. 6056.) 25 Pro-
	        
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