Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  187  —

(Nr.  6056.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Pr.  Eylauer  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom  13.
März  1865.

Woa#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Eylauer  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  7.  April  und  6.  Juli  1864.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
der  vom  Kreise  übernommenen  unentgeltlichen  Hergabe  des  zum  Bau  der  Ostpreußischen
  Südbahn  erforderlichen  Grund  und  Bodens  innerhalb  des  Pr.  Eylauer
Kreises  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  grinnern
  gefunden  hat,  in  Gemätheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausslellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  achtzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:  -

120Stück3s5002halet-60,0002halek,

160  *  à  100  *  —  16,000  1
200  à  20  -  =  4,000  2
80,600  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreisstener  mit
sfänf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Polgelronung  jahrlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  fährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  gerilgten
Schuldverschreibungen,  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  das
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligacionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Scaats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1865.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6066.)  Pro-