Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 191 — 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königeberg. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Pr. Eylauer Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe de 
Obligation des Pr. Eylauer Kreises pfangt geg s 8 zu der 
Littr. .. ... M .... uͤber .. ... Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die . .te Serie Zinskupons fuͤr die Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kom- 
munalkasse 8 Pr. Eylau nach Maaßgabe der diesfaͤlligen in der Obligation 
enthaltenen Bestimmungen. 
Pr. Eylau, den . ten .. . . . . .. 18.. 
(Stempel.) 
Die staͤndische Kreiskommission fuͤr Verwaltung des Eisenbahn- 
fonds des Pr. Eylauer Kreises. 
(Faksimile der Unterschrist.) 
  
(Nr. 60057.) Verordnung, betreffend eine Aenderung des K. 28. des Revidirten Reglements 
für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 
21. August 1863. Vom 20. März 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Revi- 
dirten Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen vom 21. August 1803. (Gesetz-Samml. S. 545.), nach Anhôrung 
Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen, auf den Amtag Unseres Mi- 
nisters des Innern, was folgt: 
Der §. 28. wird aufgehoben und statt dessen verordnet: 
Kein Gebäude (einschließlich der F. 23. Nr. 2. benannten Pertinenz- 
stücke), welches bei einer anderen Versicherungsanstalt schon versichert ist, 
darf bei der Provinzialsozietät ganz oder zum Theil aufgenommen 
(Nr. 6056 -6057.) wer-
	        
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