Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und das Mitglied des Vorstandes andererseits 
bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderen- 
falls tritt die Entscheidung der Regierung ein. Wird die Beschwerde verwor- 
fen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für. die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zuldssig. 
ach erfolgter Feststellung des Katasters wird dasselbe von der Regierung 
in Magdeburg ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Sobald das Kataster entworfen ist, werden die Beiträge danach erhoben, 
vorbehaltlich der Ausgleichung nach erfolgter Fesistellung des Katasters. 
g. 6. 
Die Erfuͤllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehoͤrde 
des Verbandes im #06 der Exekution, wie bei den öffentlichen Lasten, er- 
zwungen werden, und zwar auch gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Be- 
sitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich 
Verpflichteten. 51 
Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem festgesetzten Regu- 
lirungsplane und die uͤbrigen Angelegenheiten der Genossenschaft werden von 
dem Vorstande des Verbandes geleitet, welcher besteht: 
1) aus dem Regierungskommissarius als Vorsitzenden, 
2) aus vier Repraͤsentanten der Verbandsgenossen: 
a) dem Vertreter der Königlichen Domaine Wanzleben, welchen die 
Regierung zu ernennen ha-, 
b) den Ortsvorstehern der Gemeinden Rodensleben, Remkersleben, 
Domersleben. 
Die Ortsvorsteher ernennen ein jeder für sich ihren Stellvertreter. Der 
Vertreter der Königlichen Domaine Wanzleben hat im Vorstande des Ver- 
bandes zwei Stimmen zu führen, der Vorsitzende und die übrigen drei Mit- 
glieder dagegen ein jeder nur Eine Stimme. 
Der von dem Vorstande zur Ausführung der Bauten zu engagirende 
Bautechniker hat nur berathende Stimme in den von dem Vorsitzenden anzu- 
beraumenden Sitzungen des Vorstandes. 
Der Landrath des Kreises ist berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen und 
ist zu denselben einzuladen. 
Der WVorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Vorstand besorgt insbesondere auch die Erwerbung der Grundstücke, 
deren Ankauf zur Ausführung des Meliorationsplanes nothwendig ist; er ist 
verpflichtet, im Interesse des Verbandes auf moglichste Kostenersparniß Bedacht 
zu
	        
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