Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  197  —

#  nehmen  und  überall  dasjenige  anzuordnen  und  zu  veranlassen,  wäs  ihm  zum
Nutzen  des  Verbandes  zweckdienlich  erscheint.
Die  Verträge,  welche  der  Vorstand  abschließt,  sind  von  drei  Vorstandsmitgliedern
  zu  unterschreiben.
g.  8.

Sobald  die  Ausführung  des  Meliorationsplanes  bewirkt  ist  und  die  für
das  Unternehmen  erforderlichen  Kosten  durch  die  Betheiligten  aufgebracht  und
bericheigt  sind,  hört  die  Genossenschaft  auf.

ie  spätere  Unterhaltung  und  Räumung  des  Hauptentwässerungsgrabens
und  der  Saare,  ebenso  wie  die  Unterhaltung  der  Dämme,  Brücken  und  Schleusen
  an  denselben,  verbleibt  den  bisher  dazu  Verpflichteten.

Streitigkeiten,  welche  bei  der  Uebergabe  der  Anlagen  an  diese  vorkommen,
entscheidet  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung
  der  Regierung  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.  Die  künftige  zweckdienliche
  Unterhaltung  der  Melioration  ist,  nach  vorheriger  Prüfung  ne4  bestehenden
  Schaueinrichtungen,  durch  ein  Schaureglement  zu  sichern,  welches  die
Regierung  zu  erlassen  hat,  und  welches,  wenn  es  nöthig  wird,  auch  die  Handhabung
  der  Einlaßschleuse  regelt.

Wenn  in  einzelnen  Ortschaften  besondere  Einrichtungen  wegen  Einziehung
und  Verwendung  der  Unterhaltungsbeiträge  erforderlich  werden  sollten,  so  sind
die  Bestimmungen  darüber  in  diesem  Reglement  zu  treffen.

S.  9.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.

Dieses  Recht  wird  von  der  Regierung  zu  Magdeburg  als  Landespolizei-Behörde
  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minisier  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieser  Verordnung  gehandhabt.

Die  Aufsichtsbehörde  har  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  dieser
Verordnung  überall  beobachtet,  die  Meliorationsanlagen  gut  ausgeführt  und
ordentlich  unterhalten  werden.

Die  Aufsichtsbehörde  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Begen
  Vorstandes,  setzt  auch  ihre  Entscheidungen,  nöthigenfalls  erekurivisch,
in  Vollzug.

"  S.  10.

Abänderungen  dieser  Verordnung  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenh##ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

(Nr.  6058—6059.)  (Nr.  6069.)