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# nehmen und überall dasjenige anzuordnen und zu veranlassen, wäs ihm zum
Nutzen des Verbandes zweckdienlich erscheint.
Die Verträge, welche der Vorstand abschließt, sind von drei Vorstandsmitgliedern
zu unterschreiben.
g. 8.
Sobald die Ausführung des Meliorationsplanes bewirkt ist und die für
das Unternehmen erforderlichen Kosten durch die Betheiligten aufgebracht und
bericheigt sind, hört die Genossenschaft auf.
ie spätere Unterhaltung und Räumung des Hauptentwässerungsgrabens
und der Saare, ebenso wie die Unterhaltung der Dämme, Brücken und Schleusen
an denselben, verbleibt den bisher dazu Verpflichteten.
Streitigkeiten, welche bei der Uebergabe der Anlagen an diese vorkommen,
entscheidet der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung
der Regierung mit Ausschluß des Rechtsweges. Die künftige zweckdienliche
Unterhaltung der Melioration ist, nach vorheriger Prüfung ne4 bestehenden
Schaueinrichtungen, durch ein Schaureglement zu sichern, welches die
Regierung zu erlassen hat, und welches, wenn es nöthig wird, auch die Handhabung
der Einlaßschleuse regelt.
Wenn in einzelnen Ortschaften besondere Einrichtungen wegen Einziehung
und Verwendung der Unterhaltungsbeiträge erforderlich werden sollten, so sind
die Bestimmungen darüber in diesem Reglement zu treffen.
S. 9.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen.
Dieses Recht wird von der Regierung zu Magdeburg als Landespolizei-Behörde
und in höherer Instanz von dem Minisier für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten nach Maaßgabe dieser Verordnung gehandhabt.
Die Aufsichtsbehörde har darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser
Verordnung überall beobachtet, die Meliorationsanlagen gut ausgeführt und
ordentlich unterhalten werden.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Begen
Vorstandes, setzt auch ihre Entscheidungen, nöthigenfalls erekurivisch,
in Vollzug.
" S. 10.
Abänderungen dieser Verordnung können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenh##ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6058—6059.) (Nr. 6069.)