Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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# nehmen und überall dasjenige anzuordnen und zu veranlassen, wäs ihm zum 
Nutzen des Verbandes zweckdienlich erscheint. 
Die Verträge, welche der Vorstand abschließt, sind von drei Vorstands- 
mitgliedern zu unterschreiben. 
g. 8. 
Sobald die Ausführung des Meliorationsplanes bewirkt ist und die für 
das Unternehmen erforderlichen Kosten durch die Betheiligten aufgebracht und 
bericheigt sind, hört die Genossenschaft auf. 
ie spätere Unterhaltung und Räumung des Hauptentwässerungsgrabens 
und der Saare, ebenso wie die Unterhaltung der Dämme, Brücken und Schleu- 
sen an denselben, verbleibt den bisher dazu Verpflichteten. 
Streitigkeiten, welche bei der Uebergabe der Anlagen an diese vorkommen, 
entscheidet der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach An- 
hörung der Regierung mit Ausschluß des Rechtsweges. Die künftige zweck- 
dienliche Unterhaltung der Melioration ist, nach vorheriger Prüfung ne4 beste- 
henden Schaueinrichtungen, durch ein Schaureglement zu sichern, welches die 
Regierung zu erlassen hat, und welches, wenn es nöthig wird, auch die Hand- 
habung der Einlaßschleuse regelt. 
Wenn in einzelnen Ortschaften besondere Einrichtungen wegen Einziehung 
und Verwendung der Unterhaltungsbeiträge erforderlich werden sollten, so sind 
die Bestimmungen darüber in diesem Reglement zu treffen. 
S. 9. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung zu Magdeburg als Landespolizei- 
Behörde und in höherer Instanz von dem Minisier für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten nach Maaßgabe dieser Verordnung gehandhabt. 
Die Aufsichtsbehörde har darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser 
Verordnung überall beobachtet, die Meliorationsanlagen gut ausgeführt und 
ordentlich unterhalten werden. 
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Be- 
gen Vorstandes, setzt auch ihre Entscheidungen, nöthigenfalls erekurivisch, 
in Vollzug. 
" S. 10. 
Abänderungen dieser Verordnung können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenh##ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
(Nr. 6058—6059.) (Nr. 6069.)
	        
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