— 1584 —
. 11.
Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes auf dem Provinziallandtage
ist bei allen Mitgliedern desselben und deren Stellvertretern die Vollendung
des 24 sten Lebensjahres erforderlich.
Das zu F. 3. I. a. genannte Mitglied kann sich in allen Fällen durch
einen wählbaren Besitzer eines größeren Gutes (§. 5.), welcher nicht schon Mitglied
des Provinziallandtages ist, vertreten lassen.
K. 12.
Der Landtags-Marschall, sowie ein Stellvertreter desselben, wird aus den
Mitgliedern des Provinziallandtages auf die Dauer jedes Landtages durch Uns
ernannt.
Derselbe hat die Verhandlungen zu leiten und die Ordnung in der Landtagsversammlung
aufrecht zu erhalten.
. 13.
Zu Unserem Kommissarius bei den Provinziallandtagen bestimmen Wir
den Oberpräsidenten. Wir behalten Uns vor, demselben in Behinderungsfällen
einen Stellvertreter zu bestellen.
Der Oberpräsche ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen Unserer
Behörden mit den Ständen.
KC. 14.
Sämmtliche Beschlüsse des Provinziallandtages werden dem Oberpräsidenten
vorgelegt, welcher dieselben zu prüfen und deren Ausführung zu vermitteln
hat.
Beschlüsse, welche die Befugnisse der Provinzialstände überschreiten, oder
das Staatswohl verletzen, hat der Oberpräsident zu beanstanden und Behufs
Entscheidung über deren Ausführung dem betreffenden Ressort-Minister einzureichen.
S. 15.
beruf Der Provinziallandtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch Uns
erufen.
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung, sowie der Schluß des Landtages
geschieht durch Unseren Kommissarius (F. 13.).
Der Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung abgeordneten Staatsbeamten
haben Zutritt zur Landtagsversammlung und müssen auf ihr Verlangen
zu jeder Zeit gehört werden.
–. 16.
Zur Beschlußfassung des Provinziallandtages ist die Mmessenbelt von mehr
als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einache
Stim-