Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1584  —

.  11.

Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmrechtes  auf  dem  Provinziallandtage
  ist  bei  allen  Mitgliedern  desselben  und  deren  Stellvertretern  die  Vollendung
des  24  sten  Lebensjahres  erforderlich.

Das  zu  F.  3.  I.  a.  genannte  Mitglied  kann  sich  in  allen  Fällen  durch
einen  wählbaren  Besitzer  eines  größeren  Gutes  (§.  5.),  welcher  nicht  schon  Mitglied
  des  Provinziallandtages  ist,  vertreten  lassen.

K.  12.

Der  Landtags-Marschall,  sowie  ein  Stellvertreter  desselben,  wird  aus  den
Mitgliedern  des  Provinziallandtages  auf  die  Dauer  jedes  Landtages  durch  Uns
ernannt.

Derselbe  hat  die  Verhandlungen  zu  leiten  und  die  Ordnung  in  der  Landtagsversammlung
  aufrecht  zu  erhalten.

.  13.

Zu  Unserem  Kommissarius  bei  den  Provinziallandtagen  bestimmen  Wir
den  Oberpräsidenten.  Wir  behalten  Uns  vor,  demselben  in  Behinderungsfällen
einen  Stellvertreter  zu  bestellen.

Der  Oberpräsche  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen  Unserer
Behörden  mit  den  Ständen.

KC.  14.

Sämmtliche  Beschlüsse  des  Provinziallandtages  werden  dem  Oberpräsidenten
  vorgelegt,  welcher  dieselben  zu  prüfen  und  deren  Ausführung  zu  vermitteln
  hat.

Beschlüsse,  welche  die  Befugnisse  der  Provinzialstände  überschreiten,  oder
das  Staatswohl  verletzen,  hat  der  Oberpräsident  zu  beanstanden  und  Behufs
Entscheidung  über  deren  Ausführung  dem  betreffenden  Ressort-Minister  einzureichen.


S.  15.

beruf  Der  Provinziallandtag  wird,  so  oft  es  das  Bedürfniß  erfordert,  durch  Uns
erufen.

Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung,  sowie  der  Schluß  des  Landtages
  geschieht  durch  Unseren  Kommissarius  (F.  13.).

Der  Kommissarius,  sowie  die  zu  seiner  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten
  haben  Zutritt  zur  Landtagsversammlung  und  müssen  auf  ihr  Verlangen
zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

–.  16.
Zur  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages  ist  die  Mmessenbelt  von  mehr

als  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  durch  einache
Stim-