Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  14.
(Zusatz  zu  I##.  29.  und  36.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Zum  Deichhauptmann  sind  nur  großjährige  Deichgenossen,  welche  sich
im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  besinden,  und  die  Pächter  und  Beamten
  der  zur  Deichgenossenschaft  gehörigen  Rittergüter,  wählbar.

g.  15.
(Zusatz  zu  F.  45.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Die  zu  Deichgeschworenen  berufenen  Dominialbesitzer  können  sich  mit
Genchmigung  des  Deichhauptmanns  in  ihren  Funktionen  und  Befugnissen  durch
qualifizirke  Gutspächter,  Administratoren  oder  Beamte  vertreten  lassen.

G.  16.

Im  Deichamte  werden  die  Deichgenossen  durch  achtzehn  Repräsentanten
vertreten.  Es  bestellen  dazu:
Zahl

der
Reprüäsentanten
  Stimmen

der

im  Deichamte

 

1)  das  Fürstliche  Dominium  Aufhalt-Lippen
2)  die  Gemeinde  Aukhalt

die  Gemeinde  Lippen
3)  das  Fürstliche  Dominium  Pirnnnngng  ..  .  ...
4)  die  Gemeinde  Buchwald

die  Gemeinde  Pirnig
5)  das  Dominium  Bohadbellll.  .  ...
6)  die  Gemeinde  Bopadeeeie  .  .  .  ...
7)  das  Dominium  Hohwellttetet  ..  .  ...
8)  die  Gemeinde  E—*“

die  Gemeinde  Kern
9)  das  Dominium  Kleiniz
10)  die  Gemeinde  Kleinit))  .  ...
11)  das  Dominium  Schwarmiz  ..
12)  die  Gemeinde  Schwarmis
13)  die  Gemeinden  Loos,  Hammer  und  Saabor
14)  das  Dominium  Saabor-Lodenberg  .
15)  das  Dominium  Brkkk
10)  die  Gemeinde  Glauchn
17)  das  Dominium  Trebschen  ...
18)  die  Gemeinde  Trebschen

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Für  jeden  Repräsentanten  wird  zugleich  ein  Stellvertreter  bestellt.
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