III. Abschn. Jurist. Personen. Stiftungsänderung. $ 185. 493
entstehe und die Genehmigung erst nach dem Tode erfolgen
könne. Für uns ist diese Frage müßig, da die erbrechtlichen
Grundsätze nur rechtsähnlich in Anwendung kommen, und die
Eigenheit des Falles hier naturgemäß dahin führt, daß der
erbrechtliche Anfall bis zum Augenblick der Entstehung verschoben
wird. Doch hat das B.G.B., um jeden Zweifel zu
beseitigen, in $ 84 eine besondere Bestimmung gegeben mit
der Maßgabe, daß die Entstehung der Stiftung auf den Augenblick
des Todes (ja sogar auf den Augenblick vor dem Tode)
zurückzuschieben sei.
Handelt es sich allerdings um eine Zuwendung an eine
Stiftung außerhalb des Stiftungsgeschäftes, sofern also z. B.
jemand eine von seinem Freunde begründete Stiftung zum
Erben einsetzt oder ihr Vermächtniszuwenduugen macht, dann
treten vollständig die erbrechtlichen Grundsätze ein, denn in
diesem Falle besteht eine solche Verbindung von Zuwendung
und Stiftungsgeschäft nicht. Die Zuwendung hat dann nicht
den Charakter der Dotierung, weshalb auch das B.G.B. in
S 2101 diesen Fall anders behandelt: die Zuwendung an
eine im Augenblick des Todes nicht bestehende dritte Stiftung
wird wie eine Zuwendung an eine im Augenblick des Todes
noch nicht erzeugte Person behandelt. Wenn übrigens derselbe
Stifter seiner eigenen Stiftung in einem zweiten oder dritten
Testament Zuwendungen macht, so wird im Zweifel der Inhalt
aller Testamente als Einheit aufzufassen sein, und es werden
die an erster, nicht die an zweiter Stelle bezeichneten Grundsätze
Anwendung finden: die Stiftung wird dann nicht nur bezüglich
des ersten, sondern auch bezüglich der folgenden
Testamente genehmigt.
8 185.
Die Änderung der Stiftungsverfassung kann nur erfolgen
1. kraft Verwaltungsaktes in Fällen, wo der Staat die
Stiftung aufzuheben berechtigt wäre: in diesem Fall kann
er statt dessen Zweck und Verfassung ändern. Daß der
Staat hierbei
a) den Vorstand vernehmen,
b) sich möglichst dem Kreise der bisherigen Stiftungszwecke
annähern soll,