Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungsänderung.  $  185.  493

entstehe  und  die  Genehmigung  erst  nach  dem  Tode  erfolgen
könne.  Für  uns  ist  diese  Frage  müßig,  da  die  erbrechtlichen
Grundsätze  nur  rechtsähnlich  in  Anwendung  kommen,  und  die
Eigenheit  des  Falles  hier  naturgemäß  dahin  führt,  daß  der
erbrechtliche  Anfall  bis  zum  Augenblick  der  Entstehung  verschoben
  wird.  Doch  hat  das  B.G.B.,  um  jeden  Zweifel  zu
beseitigen,  in  $  84  eine  besondere  Bestimmung  gegeben  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Entstehung  der  Stiftung  auf  den  Augenblick
  des  Todes  (ja  sogar  auf  den  Augenblick  vor  dem  Tode)
zurückzuschieben  sei.

Handelt  es  sich  allerdings  um  eine  Zuwendung  an  eine
Stiftung  außerhalb  des  Stiftungsgeschäftes,  sofern  also  z.  B.
jemand  eine  von  seinem  Freunde  begründete  Stiftung  zum
Erben  einsetzt  oder  ihr  Vermächtniszuwenduugen  macht,  dann
treten  vollständig  die  erbrechtlichen  Grundsätze  ein,  denn  in
diesem  Falle  besteht  eine  solche  Verbindung  von  Zuwendung
und  Stiftungsgeschäft  nicht.  Die  Zuwendung  hat  dann  nicht
den  Charakter  der  Dotierung,  weshalb  auch  das  B.G.B.  in
S  2101  diesen  Fall  anders  behandelt:  die  Zuwendung  an
eine  im  Augenblick  des  Todes  nicht  bestehende  dritte  Stiftung
wird  wie  eine  Zuwendung  an  eine  im  Augenblick  des  Todes
noch  nicht  erzeugte  Person  behandelt.  Wenn  übrigens  derselbe
Stifter  seiner  eigenen  Stiftung  in  einem  zweiten  oder  dritten
Testament  Zuwendungen  macht,  so  wird  im  Zweifel  der  Inhalt
aller  Testamente  als  Einheit  aufzufassen  sein,  und  es  werden
die  an  erster,  nicht  die  an  zweiter  Stelle  bezeichneten  Grundsätze
  Anwendung  finden:  die  Stiftung  wird  dann  nicht  nur  bezüglich
  des  ersten,  sondern  auch  bezüglich  der  folgenden
Testamente  genehmigt.

8  185.

Die  Änderung  der  Stiftungsverfassung  kann  nur  erfolgen

1.  kraft  Verwaltungsaktes  in  Fällen,  wo  der  Staat  die
Stiftung  aufzuheben  berechtigt  wäre:  in  diesem  Fall  kann
er  statt  dessen  Zweck  und  Verfassung  ändern.  Daß  der
Staat  hierbei

a)  den  Vorstand  vernehmen,

b)  sich  möglichst  dem  Kreise  der  bisherigen  Stiftungszwecke

  annähern  soll,