Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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geben, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen ge- 
rauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, 
oder insofern inländische Schiffe die namlichen oder gleichartige Inven= 
tarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; 
Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, 
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer 
dienten, sofern sic nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben 
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; 
Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen 
bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als 
Zug= oder Lastehiere zu dem Angespann eines Reise= oder Frachtwagens 
gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisen- 
den zu ihrem Fortkommen gerikten werden müssen. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von 
Oel, Getreide und dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung 
des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel 
u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, 
in beiden Fällen unter Festhaltung der Identitct und, nach Befinden, 
Sicherstellung der Eingangsabgabe. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
8) Kunsisachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegensiände, welche für Bi- 
bliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher An- 
stalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen 
eingehen. 
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Be- 
schaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich 
nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und 
Gebrauche, als dem des Sammelns eignen. 
(Nr. 6060.) 28° Ta-
	        
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