Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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unzweifelhaft  hervor,  dass  die  Bereitschaft  des  Standesbeamten
zur  Entgegennahme  der  Eheschliessungserklärung  Bedingung  der
Giltigkeit  der  Eheschliessung  ist.  Das  Erfordernis  der  Bereitschaft
  zur  Entgegennahme  der  Eheschliessungserklärung  kann
aber  nur  den  Sinn  haben,  dass  der  Standesbeamte  den  Willen
haben  muss,  die  Erklärungen  entgegenzunehmen.  Es  ist  also
nicht  die  Willensübereinstimmung  und  die  Abgabe  der  darauf
bezüglichen  Erklärung  der  Verlobten  allein,  welche  die  Ehe
rechtlich  zur  Existenz  bringt:  es  tritt  der  Wille  des  Standesbeamten,
  dass  die  Ehe  vor  ihm  abgeschlossen  werde,  als  weiteres,
dem  Eheschliessungswillen  der  Verlobten  rechtlich  vollkommen
gleichstehendes  Erfordernis  hinzu.  Das  Vorhandensein  dieses
Willens  soll  regelmässig  auch  zum  Ausdruck  kommen,  eben
durch  den  in  8  1318  angeordneten  Ausspruch  des  Standesbeamten,
  dass  die  vor  ihm  Erschienenen  „kraft  dieses  Gesetzes
nunmehr  rechtmässig  verbundene  Eheleute  seien“;  rechtlich  notwendig
  ist  dieser  Ausspruch,  wie  gesagt,  nicht  und  sein  Fehlen
kann  höchstens  als  Beweis  dafür  inbetracht  kommen,  dass  der
Standesbeamte  zur  Entgegennahme  der  Erklärungen  nicht  bereit
war.  Dass  der  Gesetzgeber  daran  festhielt,  dass  eine  Ehe  nur
mit  dem  Willen  des  Standesbeamten  rechtlich  existent  werden
soll,  erscheint  nur  folgerichtig,  wenn  man  erwägt,  dass  das  Gesetz
  demselben  auch  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten  hat,
ob  im  einzelnen  Falle  die  Voraussetzungen  giltiger  Eheschliessung
  gegeben  sind.  Dieser  Befugnis  wird  dadurch  Nachdruck
  verliehen,  dass  keine  Ehe  abgeschlossen  werden  kann  ohne
den  Willen  des  Standesbeamten.

Bei  dieser  Auslegung  des  $  1317  des  B.  G.-B.  bleibt  der
Mitwirkung  des  Standesbeamten  ihr  rechtlicher  Charakter  als
Ausübung  eines  staatlichen  Hoheitsrechtes  gewahrt  und  die  Bedenken,
  welche  der  Vornahme  von  Eheschliessungen  seitens  der
diplomatischen  Agenten  und  Konsuln  des  Deutschen  Reiches  bei
dem  bisherigen  Rechtszustande  entgegenstanden,  bleiben  auch