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unzweifelhaft hervor, dass die Bereitschaft des Standesbeamten
zur Entgegennahme der Eheschliessungserklärung Bedingung der
Giltigkeit der Eheschliessung ist. Das Erfordernis der Bereitschaft
zur Entgegennahme der Eheschliessungserklärung kann
aber nur den Sinn haben, dass der Standesbeamte den Willen
haben muss, die Erklärungen entgegenzunehmen. Es ist also
nicht die Willensübereinstimmung und die Abgabe der darauf
bezüglichen Erklärung der Verlobten allein, welche die Ehe
rechtlich zur Existenz bringt: es tritt der Wille des Standesbeamten,
dass die Ehe vor ihm abgeschlossen werde, als weiteres,
dem Eheschliessungswillen der Verlobten rechtlich vollkommen
gleichstehendes Erfordernis hinzu. Das Vorhandensein dieses
Willens soll regelmässig auch zum Ausdruck kommen, eben
durch den in 8 1318 angeordneten Ausspruch des Standesbeamten,
dass die vor ihm Erschienenen „kraft dieses Gesetzes
nunmehr rechtmässig verbundene Eheleute seien“; rechtlich notwendig
ist dieser Ausspruch, wie gesagt, nicht und sein Fehlen
kann höchstens als Beweis dafür inbetracht kommen, dass der
Standesbeamte zur Entgegennahme der Erklärungen nicht bereit
war. Dass der Gesetzgeber daran festhielt, dass eine Ehe nur
mit dem Willen des Standesbeamten rechtlich existent werden
soll, erscheint nur folgerichtig, wenn man erwägt, dass das Gesetz
demselben auch die Entscheidung darüber vorbehalten hat,
ob im einzelnen Falle die Voraussetzungen giltiger Eheschliessung
gegeben sind. Dieser Befugnis wird dadurch Nachdruck
verliehen, dass keine Ehe abgeschlossen werden kann ohne
den Willen des Standesbeamten.
Bei dieser Auslegung des $ 1317 des B. G.-B. bleibt der
Mitwirkung des Standesbeamten ihr rechtlicher Charakter als
Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechtes gewahrt und die Bedenken,
welche der Vornahme von Eheschliessungen seitens der
diplomatischen Agenten und Konsuln des Deutschen Reiches bei
dem bisherigen Rechtszustande entgegenstanden, bleiben auch