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Benennung der Gegenstände.
c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen
oder Metallfäcden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder
anderen unter Nr. 41. genannten Thierhaaren:
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte
Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen
Gewee................................................
2) alle nicht unter Nr. 1. und 3. begriffene dichte Gewebe;
rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe;
Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren;
auch Gespinnsie in Verbindung mit Méetallfädden
walle undichte Gewebe, wie Jronet, Musselin, Tull, Marly,
Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2. begriffen sind; Spitzen
und alle Stickereinn . ..... .. .. .. . . . ..
Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
a) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden 2c., altes Bruchblei.
2) Blei-, Silber= und Goldglätte; Mennie . ..
b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriftten
c) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht 2c.,
auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack
d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Ver-
bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20. sfallen
Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren:
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und
b) . in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da-
durch nicht unter Nr. 20. faleonn
Droguerie-, Apotheker= und Farbewaaren:
a) Chemische Fabrikate für den Medizinal= und Gewerbegebrauch,
auch Präparate, ätherische Oele, fette Oele zum Medizinal-