Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
arbeit 2c., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter 5. 
genannten.......................................·... 
5) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen un- 
edlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus un- 
edlen Metallen; Gewehre aller Art; Schmucksachen, so- 
weit sie nicht unter Nr. 20. fallen 
Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt 
oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese 
Gegenstände nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind; 
edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß 
der fremden stberhaliigen Scheidemuͤnze. ....... .. . ........ ... 
Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Aus- 
nahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder ge- 
hechelr, auch Abfälll ............ . ... 
Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: 
-a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte ............. 
Anmerk. zu a. Getreide und Hülsenfrüchte in Garben, wie dergleichen unmit- 
telbar vom Felde eingeführt werden, ferner u in Mengen 
unter einem Preußischen Scheffel oder beziehungsweise unter 
zwei Baycrischen Metzen und andere Getreidearten, sowie Hül- 
senfrüchte unter einem halben Preußischen Scheffel oder unter 
einer Bayerischen Mesee 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis, Koriander, Fenchel und Ksmmel 
2) Alle übrigen Saämereien einschließlich der Oelsämereien; 
fülche Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erd- 
nue...................................................
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.