Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

arbeit  2c.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  5.
genannten.......................................·...

5)  Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen  unedlen
  Metallen;  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus  unedlen
  Metallen;  Gewehre  aller  Art;  Schmucksachen,  soweit
  sie  nicht  unter  Nr.  20.  fallen

Erden,  Erze  und  edle  Metalle:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt
oder  gemahlen,  ingleichen  Erze,  auch  aufbereitete,  soweit  diese
Gegenstände  nicht  mit  einem  Jollsatze  namentlich  betroffen  sind;
edle  Metalle  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß
der  fremden  stberhaliigen  Scheidemuͤnze.  .......  ..  .  ........  ...

Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  mit  Ausnahme
  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelr,
  auch  Abfälll  ............  .  ...

Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues:
-a)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte  .............

Anmerk.  zu  a.  Getreide  und  Hülsenfrüchte  in  Garben,  wie  dergleichen  unmittelbar
  vom  Felde  eingeführt  werden,  ferner  u  in  Mengen
unter  einem  Preußischen  Scheffel  oder  beziehungsweise  unter
zwei  Baycrischen  Metzen  und  andere  Getreidearten,  sowie  Hülsenfrüchte
  unter  einem  halben  Preußischen  Scheffel  oder  unter
einer  Bayerischen  Mesee

b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Ksmmel
2)  Alle  übrigen  Saämereien  einschließlich  der  Oelsämereien;

fülche  Beeren,  ingleichen  Wachholderbeeren  aller  Art;  Erdnue...................................................