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12.
13.
Benennung der Gegenstände.
b) Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22.
begriffenen Spinnstoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht
vorstehend unter a. oder unter Nr. 18. begriffen sind; Borsten
) Oeltücher, ingleichen ganz grobe Fußdecken, auch in Verbindung
mit Werg; ganz grobe Filltztztztzz.
d) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern
mindesiens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren
besteht; Filze, andre . ..
Anmerk. zu d. Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder
Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie
Seide enthalten, nach Nr. 30. d., in allen anderen Fällen so“
verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten.
Häute und Felle:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung;
rohe behaarte Schaaf-, Lamm= und Ziegenfelle; rohe
Hasen= und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund=
und Robbenfellenln
b) Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaaren-) Bereitunng
Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe,
sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der
Waaren von Schildpatt:
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe;
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial)
b) Bau= und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere
Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische
Schnitzstoffe, nicht besonders genant
) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und
bloß gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren
mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig;
grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene
Knochenplatteern