Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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12.

13.

 

Benennung  der  Gegenstände.

b)  Haare,  gesponnen,  auch  in  Verbindung  mit  den  unter  Nr.  22.
begriffenen  Spinnstoffen;  Federn,  auch  gefärbte,  soweit  sie  nicht
vorstehend  unter  a.  oder  unter  Nr.  18.  begriffen  sind;  Borsten

)  Oeltücher,  ingleichen  ganz  grobe  Fußdecken,  auch  in  Verbindung
mit  Werg;  ganz  grobe  Filltztztztzz.

d)  Gewebe,  andere,  auch  mit  anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern
mindesiens  die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Haaren
  besteht;  Filze,  andre  .  ..

Anmerk.  zu  d.  Gewebe  aus  Haaren  und  anderen  Gespinnsten,  deren  Kette  oder
Einschlag  nicht  ganz  aus  Haaren  besteht,  werden,  wenn  sie
Seide  enthalten,  nach  Nr.  30.  d.,  in  allen  anderen  Fällen  so“
verzollt,  als  wenn  sie  Haare  nicht  enthielten.

Häute  und  Felle:
a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  zur  Lederbereitung;
  rohe  behaarte  Schaaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle;  rohe
Hasen=  und  Kaninchenfelle;  rohe  frische  und  getrocknete  Seehund=
  und  Robbenfellenln

b)  Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaaren-)  Bereitunng

Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,
  sowie  Waaren  daraus,  mit  Ausnahme  der
Waaren  von  Schildpatt:

a)  Brennholz,  auch  Reisig;  Holzkohlen;  Holzborke  oder  Gerberlohe;
  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial)

b)  Bau=  und  Nutzholz  aller  Art,  auch  gesägt  oder  auf  andere
Weise  vorgearbeitet,  ingleichen  andere  vegetabilische  und  animalische
  Schnitzstoffe,  nicht  besonders  genant

)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und
bloß  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten;  grobe  Böttcherwaaren
  mit  eisernen  Reifen,  gebrauchte;  Besen  von  Reisig;
grobe  Korbflechterwaaren;  Hornplatten  und  rohe,  bloß  geschnittene
  Knochenplatteern