Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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18. 
  
Benennung der Gegenstände. 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, 
sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbrem, unbedruck- 
tem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit an- 
deren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen 
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da- 
durch nicht unter Nr. 20. fallen; feine Schuhe; übersponnene 
Kautschuckkddenn . .. . . . . . 
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck uͤberzogen oder getraͤnkt..... 
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktuͤcher fuͤr Fabriken und Kratzenleder, kuͤnstliches, 
für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole 
)Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinn= 
materialen . ......... .... .. . . . 
Anmerk. zu b. bis s. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kaut- 
schuck behandelt. 
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren: 
b) Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt 
sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; 
künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfeden 
c) Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder 
getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen 
Spinnmaterialln 
d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
unstaffirt, staffirt oder garnrt . .. .. . . . . 
e) Leinene Leibwaͤsche ... .... ..... ...... ..... ... ...... . ... .. . . ..
	        
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