Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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34.

35.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Steine  und  Steinwaaren:

a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;  Mühlsteine,
auch  mit  eisernen  Reifen;  polirte  Schieferplatten;  Schleif=  und
Wetzsteine  aller  r7tHeHHHH.  .

b)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen
ohne  Fassung;  Waaren  aus  Serpentinstein,  Gips  und  Schwefel

c)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen.

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mit  Ausnahme  der  Statuen:
1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur  in

Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack•
2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Meerschaumwoaren
  alle  diese  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20.
falen  .  ..  .  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf:
a)  Braunkohlen;  Torf;  Torfkohlhen
b)  Steinkohn

Anmerk.  zu  h.  An  der  Preufischen  Seegrenze  und  auf  der  Elbe,  desgleichen
auf  besondere  Erlaubnißscheine  auf  der  Weser  und  Werra
eingehnddd-Stroh-,

  Nohr=  und  Bastwaaren:
a)  Matten  und  Fußdecken  von  Basi,  Stroh  und  Schilf,  auch  andere
  Schilfwaaren,  ordinaire:
1)  ungefürnrbtt:t:
2)  gefärbtt:t:  ........  ..  .....  ..  .  ...
b)  Strohbänder  aller  Art;  Strohbesen
c)  Stroh=  und  Bastgeflechte,  mit  Ausnahme  der  Strohbänder;
Decken  von  ungespaltenem  Stoyy  .  ..
d)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,  Palmblättern
und  Span:
1)  ohne  Garnitur  ....  ....  ...  ...  .  ..  .........................
2)mitGaknitur.........·.................................