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facher Ausfertigung zugesendet, der requirirenden Behoͤrde soll das Ergebniß
der Untersuchung mitgetheilt und von dem Strafvollzug jedesmal Kenntniß ge-
geben werden.
Artikel 6.
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den
Flur-, Wald-, Jagd= und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungs-
gelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Beschleu-
nigung bewirkt werden. Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum
Vortheile desjenigen Staats vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt
hat. Wird von einem Frevler die Zahlung des Betrages der gegen ihn
erkannten Geldstrafe, des Werth= oder Schadenersatzes, der Kosten und
Pfandgebühren nicht vollständig, sondern nur zum Theil geleistet, so werden
von dem eingezogenen Gelde zuerst die Oenunziantengebühren, wo solche gesetzlich
bestehen, sodann die Kosten, dann der Ersatz des Schadens und Werthes und
zuletzt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlk.
Artikel 7.
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg ausgefertigte
Erklárung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirk-
samkeit in den beiderseitigen Landen haben und offentlich bekannt gemacht
werden.
Zur Urkunde dessen ist Königlich Preußischer Seirs die gegenwärtige
Ministerial-Erklärung ausgefertigl und solche mit dem Königlichen Insiegel
versehen worden.
Berlin, den 23. April 1865.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. 8.) v. Bismarck-Schönhausen.
Vhersichende Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstim-
mende Erklaͤrung des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums
vom 7. April d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Berlin, den 23. April 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hosbuchdruckerei
(R. v. Decker).