Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  285  —

und  der  zu  letzteren  gehörigen  Dividendenscheine  zu  halten;  doch  steht  den  in
Folge  der  Privilegien  vom  10.  März  1851.  und  15.  April  1861.  ausgeschriebenen
  Prioritäts-Obligationen  im  Betrage  von  700,000  Thalern  resp.
2,500,000  Thalern  das  Vorzugsrecht  zu.  Eine  Verdußerung  der  zum  Bahnkörper
  gehörigen  Grundstücke  i#l  unstalrhaft,  so  lange  die  Obligarionen  nicht
eingelöst  sind.  Diese  Veräußerungsbeschränkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf
die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhoͤfe  befindlichen  Grundstuͤcke,  auch  nicht
auf  solche,  welche.  innerhalb  der  Bahnhoͤfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden
  zu  oͤffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden  moͤchten.

g.  7.

Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung  der  darin
verschriebenen  Kapitalbetraͤge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  im  F.  5.  angeordneten
  Amortisation  zu  fordern,  ausgenommen

a)  wenn  ein  Zahlungstermin  laͤnger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,

h)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  durch  Schuld  der  Gesellschaft
  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört,

P)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pndung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

d)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  von  a.  bis  inkl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Füälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar

zu  a.  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,


zu  c.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  sub  d.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Obligation  von  diesem

Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden  sollen.

g.  8.

Die  Ausloosung  der  alljaͤhrlich  zu  amortisirenden  Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  des  Direktoriums  und  eines  —
Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Obligationen  der  Zutritt  gesiattet
  ist.
C.  9.
Die  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  werden  binnen  vierzehn
Tagen  nach  Abhaltung  des  im  K.  8.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht,  die
(Nr.  6070.)  Aus-