Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 18.— 
  
(Nr. 6071.) Allerhöchster Erlaß vom 6. März 1865., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte in Bezug ouf den Bau und die Unterhaltung mehrerer 
Chausseen im Kreise Rastenburg, Regierungsbezirk Königsberg. 
9 –ä Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Kreise Rasienburg, Regierungsbezirk Königsberg: 1) von Barten nach dem 
projektirten Bahnhofe der Oslpreußischen Südbahn bei Korschen und weiter bis 
zur Rastenburg-Bartensteiner Staatsstraße zwischen Schönfließ und Langheim, 
) von Rastenburg über Heilige Linde zum Anschluß an die Rössel-Sensburger 
Staats-Chaussee, 3) von Drengfurt nach Alt-Rosenthal zum Anschluß an die 
projektirte Staats-Chaussee zwischen Barten und Rastenburg, 4) von Rasten- 
burg bis zur Angerburger Kreisgrenze in der Richtung auf Rosengarten zur 
Verbindung mit Angerburg, 5) von Rastenburg bis zur Sensburger Kreisgrenze 
in der Richtung auf Rudwangen zur Verbindung mit Sensburg genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Rastenburg das Expropriakionsrecht für die 
zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Uncerhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. 
Zugleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntnig zu bringen. 
Berlin, den 6. März 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
Johrgang 1865. (Nr. 6071—6072.) 38 (Nr. 6072.) 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1865.
	        
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