— 296 —
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten — einschließlich der Bauten,
welche bereits seit dem August 1864. fuͤr Rechnung des Verbandes ausgefuͤhrt
sind — zur Besoldupg der Deichbeamten und zur Verzinsung und Blaung
der zum Besten des Verbandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen
vach dem von der Regierung zu Posen auszufertigenden Deichkataster auf-
zubringen.
Bis zur erfolgten Feststellung des letzteren werden die Beitráge nach der
durch den Feldmesser Knick gefertigten Zusammenstellung der betheiligken Flächen,
und nach Beendigung der angeordneken neuen Vermessungsregister in einem
gleichen Betrage pro Morgen, vorbehaltlich spaterer Ausgleichung, ausgeschrieben
und eingezogen.
K. 7.
In dem Deichkataster werden alle von der Verwallung gegen die Ueber-
schwemmungen der Warthe geschützten ertragsfähigen Grundslücke nach folgen-
den Hauptrubriken veranlage:
1) Hof= und Baustellen, Gärten, Acker, bestehend aus Weizen und Gerslen-
boden (conf. die Klassifikation der technischen Instruktion der General-
kommission zu Posen);
2) Haferland und gutes Roggenland (conl. Haferboden der ersten und
zweiten Klasse der qu. Instruktion);
3) Acker, bestehend aus geringerem Roggenlande bis zum dreifährigen
Roggenland herunter (conk. Haferboden dritter Klasse und dreisdhriges
Roggenland der qu. Instrukrion);
4) der noch geringere Ackerboden (sechsjähriges Roggenland der qu. In-
struktion);
5) Wiese und Grsereiland in nicht tiefer Lage und mit guten Gräsern;
6) tiefere Wiesen mit schilfartigen Grasern;
7) Forst= und Weide-Grundstücke, welche ihrer Bodenbeschaffenheit nach
mit Vortheil in Acker umgewandelt werden könnten; ç
8) "z4. übrigen Forst= und Weide-Grundstücke, sowie Rohr= und Fisch-
teiche.
Von den Grundstücken der ersten Rubrik ist ein ganzer Beitrag, von
denen der zweiten sieben Zehntel, der dritten, fünften und siebenten fünf Zehnrel,
der sechsten drei Zehntel, der vierten und achten zwei Jehntel, von Unland,
Kommumnikationswegen und Kirchhöfen aber gar kein Beitrag zu entrichten.
g. 8.
Das Deichkataster ist vom Deichregulirungs-Kommissar aufzustellen.
Behufs der Feststellung ist dasselbe von dem Kommissarius dem Deich-
amte vollständig und den einzelnen Gemeindevorständen extraktweise mitzutheilen,
un