Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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neue Wahlen ersetzt; die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das 
Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. 
S. 14. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deich- 
pflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rück- 
stande ist und den Wollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräaftiges 
Urtel verloren hat. 
Jeder Besitzer eines deichpflichtigen, zu einem bauerlichen Gemeinde- 
bezirke gehörigen Grundslückes hat für jede volle zwanzig Morgen Eine Stimme; 
die Besitzer kleinerer Flächen können sich zur gemeinsamen Abgabe der Stimme 
vereinigen, so daß für je zwanzig Morgen von den Besitzern dieser Fläche 
Eine Stimme abgegeben wird. · 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjaͤhrige, haben Stimmrecht fuͤr ihre deichpflichtigen 
rundstuͤcke und duͤrfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmaͤchtigte ausuͤben. 
Gehoͤrt ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der uͤbrigen das Stimmrecht ausuͤben. 
Nach Feststellung des Katasters bleibt es dem Minister fuͤr die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten, nach Anhoͤrung des Deichamtes 
und der Regierung die Wahlbezirke und das Stimmenverhaͤltniß in denselben 
abzuaͤndern. 
g. 15. 
Die Liste und Stimmenzahl der Waͤhler jedes Wahlbezirks wird mit 
Huͤlfe der Gemeindevorsteher vom Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser 
gewaͤhlt ist, von einem Kommissarius der Regierung zusammengestellt, und 
zwar, so lange das Deichkataster nicht festgestellt ist, auf Grund der F. 6. 
allegirten Flächenzusammenstellung des Feldmessers Knick oder auf Grund der 
neuen, etwa inzwischen beendeten Vermessung. 
Den Wahlkommissarius ernennt die Regierung. 
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang in einem 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale im Wahblbezirke offen gelegt. 
Wäbhrend dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Ent- 
scheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem 
Deichamte zu. 
S. 16. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
(Nr. 6073.) K. 17.
	        
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