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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
–. Nr. 19. —
(Nr. 6074.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend die weitere Entwickelung
der durch den Vertrag vom 20. Juli 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre
1854. S. 65. ff.) begründeten Verhältnisse. Vom 16. Februar 1864.
S Majestät der König von Preußen
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg,
von dem Wunsche geleitet, die weitere Enewickelung! der durch den Kriegshafen-
Vertrag vom 20. Iml 1853. begründeten 8 tnisse zu foͤrdern, haben zu
diesem Zwecke Bevollmaͤchtigte ernannt, naͤmlich
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchslihren Oberst à la suite des Seebataillons Friedrich
Wilhelm Scheuerlein;
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Wilhelm
Everhard Wolf;
Allerhochsibren Geheimen Finanzrath Johann Gustav Ru-
dolph Meinecke;
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wil-
helm Jordan;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchstihren Regierungs-Präsidenten Albrecht Johannes Theo-
dor Erdmann;
dchühren Minister= Residenten Dr. juris Friedrich Heinrich
Gefscken;
welche, nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Jabrgaug 1865. (Nr. 6074.) WVoll-
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1865.