Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Entscheidet sich die Königlich Preußische Regierung dafür, die Jade- 
Eisenbahn in der Strecke von Oldenburg nach der Königlich Hannoverschen 
Landesgrenze bei Damme binnen der obengedachten zehnjaährigen Frist in An- 
griff zu nehmen, so ist sie verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder den Bau 
bergesal zu fördern, daß die Bahn in der Strecke von Oldenburg bis Damme 
spatesiens beim Ablauf des zwölften Jahres, vom Tage der Ratifikation des 
gegenwärtigen Vertrages an gerechner, dem Betriebe eröffner wird, oder für 
jedes spätere Jahr bis zu soscher Betriebs-Eröffnung die Summe von achtzig 
Tausend Thalern an die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zu zahlen. 
Artikel 7. 
Ueber die Bahn von Heppens nach Oldenburg, sowie eventuell über die 
Bahn von Oldenburg nach der Hannoverschen Grenze bei Damme, in deren 
vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, über die Halltestellen 
und den Bauplan im Allgemeinen wird sich die Königlich Preußische Regie- 
rung vor der Ausführung mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
versländigen und ihr das spezielle Projekt der Bahnanlage zum Zwecke der 
desfallsigen Vereinbarung vorlegen. Im Uebrigen bleibt die Feststellung der 
Bauprojekte der Kbniglich Preußischen Regierung überlassen. Die Projekte 
sollen jedoch vor der Ausführung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
mitgetheilt, auch dabei alle Einrichtungen und Anlagen vermieden werden, 
welche die Großherzogliche Regierung bei ihren eigenen Bahnen aus sicherheits- 
polizeilichen Rücksichten nicht zuläßt. 
Artikel 8. 
o Bahndamm wird in der für zwei Geleise erforderlichen Kronenbreite 
ausgeführt. 
Es bleibt jedoch der Königlich Preußischen Regierung überlassen, sich auf 
die Anlage eines Geleises zu beschranken. 
Die Spurweite soll 4 Fuß 87 Zoll Englischen Maaßes sein. 
Artikel 9. 
Zu der Bahnanlage gehbrt die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes 
erforderliche Herstellung eines elektro-magnetischen Telegraphen. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung kann zum Zwecke der Ein- 
richtung eines abgesonderten öffentlichen Telegraphen-Verkehrs innerhalb ihres 
Gebietes für eigene Rechnung Drahtleitungen an den Telegraphenstangen längs 
der Bahn befesligen. 
Der Koöniglich Preußischen Regierung soll dagegen gestattet sein, zur 
freien Benutzung für andere als Bahnzwecke 
1) subaquatische Telegraphenleitungen von Heppens, die Jade entlang, 
nach England bFrankreich und anderen auswärtigen Punkten zu füt. 
ren, un 
2) ober= und unterirdische Telegraphenleitungen von Heppens durch das 
(Nr. 6074.) Olden-
	        
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