Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Haltestellen gestattet werden moͤchte, unterliegen dagegen der gesetzlichen Be- 
steuerung. 
Artikel 20. 
Soweit die Bahnen von der Koͤniglich Preußischen Regierung selbst be- 
trieben werden, soll Folgendes gelten: 
Die Feststellung sowohl der Fahrplaͤne als der Tarife steht der Koͤniglich 
Preußischen Regierung allein zu. Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von 
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierun in Bezug auf ihr Gebiet nach 
vorgängiger Verständigung mit der K milich Preuzsschen Regierung erlassen. 
Die bahnpolizeiliche Aufsicht wird auch innerhalb des Großherzoglich Olden- 
burgischen Gebietes die Königlich Preußische Regierung durch ihre Eisenbahn- 
beamten ausüben lassen. 
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel 
sollen ohne weitere Revision auch im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete 
zugelassen werden. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin nur den vorgesetzten Königlich Preußischen Behörden, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats unterworfen, in dem 
sie ihren Wohnsitz haben. Preußische Unterthanen, welche beim Betriebe inner- 
halb des Großherzoglich Oldenburgischen Gebietes angestellt werden, scheiden 
dadurch nicht aus dem Preußischen Unterthanenverbande aus. 
Artikel 21. 
So lange, als die Königlich Preußische Regierung die Bahnstrecke von 
Oldenburg nach der Hannoverschen Landesgrenze bei Damme (Art. ö.) nicht 
betriebsfähig hergestellt hat, überlaßt dieselbe die Verwaltung und den Betrieb 
der Eisenbahn von Heppens nach Oldenburg an die Großherzoglich Olden- 
burgische Regierung. 
Artikel 22. 
Bei dieser Betriebsüberlassung wird die Königlich Preußische Regierung 
die Bahn von Heppens bis Oldenburg nach planmäßiger Ausführung in einem 
dem Zwecke des Unternehmens entsprechenden, dem öffentlichen Verkehre die 
nöthige Sicherheit gewährenden Zustande übergeben. 
Scatt der Betriebsmittel wird aber die Königlich Preußische Regierun 
der Großherzoglich Oldenburgischen egierung. die Summe von dreimal- 
hundert ein und neunzig Tausend sechshundert Thalern baar überweisen. 
Sobald der Fall eintritt, daß die Bahn in den eigenen Betrieb der 
Koniglich Preußischen Regierung übergeht, hat dagegen die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung alsdann diese Summe entweder baar oder in Be- 
triebsmitteln zum Taxwerthe zu erstatten. 
Artikel 23. 
Während der Dauer der Betriebsüberlassung fahr. die Großheryglich 
Jayrgang 1865. (Nr. 6074.) 41 lden-
	        
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