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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 20——
(Nr. 6079.) Gesetz, betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen.
Vom 1. Mai 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hduser des Landtages Unserer Monarchie, für
den Bereich der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Die Anlage von Eisenbahnen bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Für den Fall, daß über den Erwerb der für die Bahnanlage nothwen-
digen Grundstücke eine Einigung mit den Grundbesitzern nicht zu Stande kommt,
wird dem Unternehmer der Anlage das Recht zur Expropriation, welchem auch
die Nutzungsberechtigten unterworfen fsind, verliehen.
Dasselbe erstreckt sich insonderheit:
1) auf den zu der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden;
2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum;
3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes 2c., bei
Einschnitten, Tunnels und Abtragungen;
4) auf den Raum für die Bahnhefe, die Aufseher= und Wärterhäuser, die
Wasserstationen und längs der Bahn zu errichtenden Kohlenbehältnisse
zur Versorgung der Dampfmaschinen, und
5) überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, welche
zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur all-
gemeinen Benutzung dienen könne, nöthig, oder in Folge der Bahn-
anlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind.
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke
(Nr. 1. bis 5.) in Anspruch zu nehmen sind, steht in jedem einzelnen Falle der
Regierung, mit Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium für Handel,
Jahrgang 1865. (Nr. 6070.) 42 Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 26. Moi 1865.