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1.
An Kapital ist zu
verzinsen und zu
amortisiren, und
zwar:
2. 4
verwenden:
c.
Amortisation
Sonach ver-
bleibt am
Schlusse des
als Rest-
Hiervon ".
jedes Jahr
2 Mozent der
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· den 4
betragen die Zinsen
Jinsen
4
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im Summa
Betrage
für
von
97,000 Thalern
das
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mit
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(Nr. 6081.) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1865., betreffend die Ausdehnung der Be-
stimmungen im §. 11. des Regulativs über die Befähigung zu den höheren
Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 18406. hinsichtlich der bei der
Regierung zu Sigmaringen angenommenen Referendarien auf das Fach
der direkten Steuern, sowie auf ständische und Kommunalsachen.
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A.: den Bericht des Staatsministeriums vom 18. d. M. genehmige Ich, daß
die Bestimmungen im F. 11. des Regulativs über die Befahigung zu den höheren
Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846. hinsichtich der bei der Re-
gierung zu Sigmaringen angenommenen Referendarien auf das Fach der direkten
Steuern, sowie auf ständische und Kommunalsachen, stadtische und ländliche, aus-
gedehnt werden, und ermächtige das Staaksministerium, wegen Ausführung
dieses Meines Erlasses, welcher durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen
ist, das Erforderliche anzuordnen.
Berlin, den 24, April 1865.
Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
An das Staaksministerium.
(Tr. 6082.)