Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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1. 
An Kapital ist zu 
verzinsen und zu 
amortisiren, und 
zwar: 
2. 4 
     
   
     
    
verwenden: 
c. 
Amortisation 
Sonach ver- 
bleibt am 
Schlusse des 
als Rest- 
   
        
    
      
   
      
    
   
    
  
  
  
  
    
    
Hiervon ". 
jedes Jahr 
2 Mozent der 
Gesammtanleihe# 
· den 4 
betragen die Zinsen 
Jinsen 
4 
     
in 
         
   
  
  
     
   
     
  
im Summa 
Betrage 
für 
von 
97,000 Thalern 
das 
don 
mit 
    
Summa 97 
  
(Nr. 6081.) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1865., betreffend die Ausdehnung der Be- 
stimmungen im §. 11. des Regulativs über die Befähigung zu den höheren 
Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 18406. hinsichtlich der bei der 
Regierung zu Sigmaringen angenommenen Referendarien auf das Fach 
der direkten Steuern, sowie auf ständische und Kommunalsachen. 
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A.: den Bericht des Staatsministeriums vom 18. d. M. genehmige Ich, daß 
die Bestimmungen im F. 11. des Regulativs über die Befahigung zu den höheren 
Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846. hinsichtich der bei der Re- 
gierung zu Sigmaringen angenommenen Referendarien auf das Fach der direkten 
Steuern, sowie auf ständische und Kommunalsachen, stadtische und ländliche, aus- 
gedehnt werden, und ermächtige das Staaksministerium, wegen Ausführung 
dieses Meines Erlasses, welcher durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen 
ist, das Erforderliche anzuordnen. 
Berlin, den 24, April 1865. 
Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
An das Staaksministerium. 
  
(Tr. 6082.)
	        
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