0 Otto Mayer,
dass die sogenannte Volksherrschaft niemals eine Herrschaft
der Gesanıtheit bedeutete. Huco Grorius!) meint: »Nulla respublica
adeo reperta est popularis, in qua non aliqui aut valde
Iinopes aut externi, tum vero et foeminae et adolescentes a
deliberationibus publicis arceantur.« Es handelt sich stets um
einen auserwählten engeren Kreis, der berufen ist; man kann
die Uebergänge zur Monarchie stufenweise verfolgen.
Die neuere Lehre scheidet demgemäss diese zwei Begriffe
von Volk. Versteht man darunter immer noch vornehmlich °)
den »Inbegriff der im Staate geeinigten Menschen«, also die
Bevölkerung, so wollen wieder manche?) das Wort ausschliesslich
vorbehalten für den Begriff der »Gesamtheit der
politisch Berechtigten«, also der Staatsbürgerschaft.
Richtig ist jedenfalls, dass das Wort nur in diesem Sinne gemeint
wird, wenn es sich um Volksherrschaft, Volkssouveränetät,
Volksstaat handelt; auch die Volksrechte im konstitutionellen
System sind Rechte dieser mehr oder weniger natürlichen
Aristokratie.
\Wenn demnach der Staat, als res populi, keineswegs dem
Volk im Sinne des Inbegriffs der im Staate geeinigten Menschen,
also der Bevölkerung, zugesprochen sein soll, so scheint
er gleichwohl in einem besonderen Zusammenhang mit dem
Volke in diesem Sinne zu stehen durch die Vermittlung des
Staatszweckes. Ist der Staat nicht dazu da, den Interessen
seiner Bevölkerung, der Masse seiner Staatsangehörigen
zu dienen? Diese ist also doch das eigentliche Subjekt, die
herrschende Bürgerschaft nur das »Organ«, durch das es handelt.
In diesem Sinne z.B. R, Schmipr *): da sich »die Tätigkeit
der Staatsorgane nach den Bestrebungen der Gesamtheit
der Staatsglieder richten muss«, so muss also die Willensbetätigung
des Staates »den gemeinsamen Bedürfnissen der Bevölkerung
dienen«, und deshalb findet der ganze Staatszweck
seinen besonders treffenden Ausdruck in Sarwers Wort:
dass das Volk im Staate handlungsfähig wird« °). Das sind Jurnıngs
Gedankenwege: Zwecksubjekt, Genussträger, Destinatär.
ı) De jure belli et pacis [ c. IIIS 8.
?) G. MEYER-ANSCHÜTZ, Deutsch, Staats-Recht S. 11.
3) REHM, Allg. Staatslehre S. 151, S. 152.
“ R. SCHMIDT, Allg. Staatslehre 1 S. 147.
5) a.a. 0. Note 1.