Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entsiehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden
alle  andere,  gemeinsame  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  oder  die  vorgebliche
  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden
von  dem  Sozietätsdirektor  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht  und
nach  Mehrzahl  der  Stimmen  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  stehr  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
  an  gerechnet,  bei  dem  Landrathe  angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres
Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Kreisdeputirken  und  zwei  Kreisverordneten,
  welche  bei  dem  Entwässerungs-Unternehmen  nicht  betheiligt  sind,
und  falls  sich  die  streitenden  Parteien  über  deren  Wahl  nicht  einigen,  von  der
Regierung  in  Cöslin  bestellt  werden.

K.  11.
Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.
Das  Aufsichtsrecht  wird  von  der  Regierung  zu  Cöslin  und  von  dem
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ausgeubt.
S.  12.

Ohne  landesherrliche  Genehmigung  darf  keine  Abänderung  des  Statuts
vorgenommen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Oir.  6062-6063)  (Nr.  6083.)