Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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6.  Gesetz,

die  Gewährung  von  Pensionserhöhungen,  Pensions=  und  Verstümmelungszulagen,
beziehendlich  besonderen  Beihülfen  und  Bewilligungen  an  vormalige  Militärpersonen
der  Königlich  Sächsischen  Armee,  beziehendlich  deren  Hinterlassene  betreffend;

vom  24.  Januar  1874.

Wan,  Alb  ert,  von  GCOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  126c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch:

&  1.  Vom  1.  Januar  1874  ab  werden

a)  die  vormaligen  Militärpersonen  der  Königlich  Sächsischen  Armee,  welche  vor  dem
Kriege  1870  nachweislich  durch  Dienstbeschädigung,  sei  es  im  Kriege  oder  im
Frieden  verstümmelt  oder  erblindet  oder  sonst  einer  Verstümmelung  gleich  schwer
und  unheilbar  beschädigt  worden  sind,

b)  die  hinterlassenen  Wittwen  und  Kinder  von  Militärpersonen  der  Königlich  Sächsischen
  Armee,  welche  vor  dem  Jahre  1870  im  Kriege  geblieben  oder  an  den
erlittenen  Verwundungen  während  des  Krieges  oder  später  verstorben  sind,

)  die  hinterlassenen  Wittwen  und  Kinder  von  Militärpersonen  der  Königlich  Sächsischen
  Armee,  welche  vor  dem  Jahre  1870  im  Laufe  eines  Krieges  erkrankt  oder
beschädigt,  und  in  Folge  dessen  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Friedensschlusse
  verstorben  sind,

ch  die  Frauen  und  Kinder  von  solchen  in  den  Feldzügen  der  Jahre  vor  1870  vermißten
  Militärpersonen  der  Königlich  Sächsischen  Armee,  deren  Ableben  zwar
nicht  vollständig  nachgewiesen,  wohl  aber  nach  dem  Ergebnisse  der  darüber  angestellten
  Erörterungen  nach  dem  Ermessen  des  Kriegsministeriums  mit  hoher
Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist,

hinsichtlich  der  Gewährung  von  Pensionserhöhungen,  Pensions=  und  Verstümmelungszulagen,
  besonderen  Beihülfen  und  Bewilligungen,  sowie,  was  die  unter  à  gedachten
vormaligen  Militärpersonen  anlangt,  auch  hinsichtlich  der  Gewährung  von  Pensionen,
denjenigen  Militärpersonen  und  hinterlassenen  Wittwen  und  Kindern  beziehendlich
Frauen  von  dergleichen,  welche  auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  „betreffend  die  Pensionirung
  und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
sowie  die  Bewilligung  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,“  vom  27.  Juni  1871,
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  desselben  zu  pensioniren,  beziehendlich  zu  unterstützen
sind,  dergestalt  gleichgestellt,  daß  sie  von  dem  angegebenen  Zeitpunkte  an  nach  Anleitung