Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung der Gegenstände. 
Lollsätze für 100 Kilogramm 
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
  
Wolle: 
Rohe Wolle) vereinsländische oder australische 
Ungekämmte Wolle, gefärtt. 
Gekämmte, gefärbte oder ungefärbte Wolle. 
Gebleichtes oder ungebleichtes Garn von Wolle, 
welches auf das Kilogr. mißt: 
von 1)000 bis 30/,000 Metres 4 
: 310000 „ 40000 
: 41,000 50t000 
: 51,000 „ 60/000 
: 610000 7000 
„ 71,000 „ 80000 
„: 81/)000 90000 .. 
: 91/000 = 1000000 
: 101,000 und darübbhber. 
Gebleichtes oder ungebleichtes Wollengarn) zum 
Verweben gezwirnt 
Gezwirntes Wollengarn für Tapisserle 
Einfaches oder gezwirntes Wollengarn) gefärbtes 
Gewebe aus Wolle 
Filz jeder Art 
Decken von Wolle 
Teppiche jeder Art 
Strumpfwaaren aus Wolle 
Posamentierwaaren aus Wolle 
Bandwaaren aus Wolle 
Wollene Spitzen 
Schuhe von Tuchecken 
Indische Kaschmir-Shawls und -Schärpprnn. 
Nicht genannte Waaren 
Tuchleisten jeder Art, ganz oder zerschntttern 
.. 2222222 
.. 2222224 
... 22222222242 
.. 2222222222 
——— 
. 22222 4· 
EI— 
. 2222222222222 
Kleider und fertige Gegenstände: 
Jahrgang 1865. (Nr. 6084.) 
ei 
— Cts. 
Fr 
25 Irs. 
25 „ 
cn 
— 
E# 
25 Cts. für das Kilogr. 
35 „ — 
45 
55 
65 
75 
85 
95 
— — V 
EEIIEIIII 
Der Zollsah fuͤr das zum Zwirnen verwendete ein- 
fache Wollengarn um 30 pCt. erhoͤht. 
Der doppelte Zollsatz des einfachen Garns. 
Der Lollsatz für das ungefärbte Garn um 25 Cts. 
auf das Kil. erhöht. 
  
15 pCt. des Werthes.10 péEt. des Werthes. 
— 15 pCt. des Werthes. 
— 10 pCt. des Werthes. 
10 pCt. des Werthes. — 
5 pCt. des Werthes. 5 pCt. des Werthes. 
15 pCt. des Werthes. 10 pCt. des Werthes. 
Frei 
15 pEt. des Werthes.] 10 pot, des Werthes. 
20 Frs. 
  
50
	        
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