Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  119.
Die  Ausfertigung  des  Urtheils  auf  Todeserklärung  vertritt  die  Stelle  der  Sterbeurkunde.

Der  Gegenbeweis,  daß  der  Verschollene  noch  am  Leben  oder  zu  einer  anderen  als  der
im  Urtheile  angegebenen  Zeit  gestorben  sei,  ist  zulässig.

6)  Zuständigkeit  zur  Verlassenschaftsbehandlung.
Art.  120.

Ist  eine  gerichtliche  Behandlung  der  Verlassenschaft  der  für  todt  erklärten  Person
veranlaßt,  so  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  bei  welchem  das  Aufgebotsverfahren  stattgefunden
  hat.

Durch  diese  Bestimmung  wird  die  fürstlich  Thurn=  und  Taxris'sche  Gerichtsbarkeit  in
Verlassenschaftssachen,  welche  die  fürstliche  Dienerschaft  betreffen,  nicht  berührt.

7)  Rechtsverhältnisse  bei  nachträglicher  Meldung  Verschollener.
Art.  121.

Meldet  sich  der  Verschollene  nach  der  Todeserklärung,  so  steht  ihm  gegen  diejenigen,
welche  auf  Grund  der  Todeserklärung  Bestandtheile  seines  Vermögens  erlangt  haben,  der
Anspruch  auf  Rückerstattung  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  zu,  die  für  den  Anspruch  eines
Erben  gegen  Besitzer  von  Erbschaftsgegenständen  gelten.

Die  in  Ansehung  dieses  Vermögens  Dritten  gegenüber  vorgenommenen  Rechtshandlungen
  von  Personen,  welche  auf  Grund  der  Todeserklärung  Vermögensbestandtheile  erlangt
haben,  werden  in  ihrer  Rechtswirkung  nach  den  Grundsätzen  beurtheilt,  die  von  Rechtshandlungen
  eines  nach  Außen  legitimirten  Erben  gelten.

8)  Uebergangsbestimmung.
Art.  122.
In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  vor  dem  Intrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes
ein  Antrag  auf  Verschollenheitserklärung  oder  auf  Todeserklärung  bereits  bei  Gericht  gestellt
ist,  wird  der  Antrag  nach  bisherigem  bürgerlichen  Rechte  und  Verfahren  erledigt.