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Art. 119.
Die Ausfertigung des Urtheils auf Todeserklärung vertritt die Stelle der Sterbeurkunde.
Der Gegenbeweis, daß der Verschollene noch am Leben oder zu einer anderen als der
im Urtheile angegebenen Zeit gestorben sei, ist zulässig.
6) Zuständigkeit zur Verlassenschaftsbehandlung.
Art. 120.
Ist eine gerichtliche Behandlung der Verlassenschaft der für todt erklärten Person
veranlaßt, so ist das Amtsgericht zuständig, bei welchem das Aufgebotsverfahren stattgefunden
hat.
Durch diese Bestimmung wird die fürstlich Thurn= und Taxris'sche Gerichtsbarkeit in
Verlassenschaftssachen, welche die fürstliche Dienerschaft betreffen, nicht berührt.
7) Rechtsverhältnisse bei nachträglicher Meldung Verschollener.
Art. 121.
Meldet sich der Verschollene nach der Todeserklärung, so steht ihm gegen diejenigen,
welche auf Grund der Todeserklärung Bestandtheile seines Vermögens erlangt haben, der
Anspruch auf Rückerstattung nach Maßgabe der Grundsätze zu, die für den Anspruch eines
Erben gegen Besitzer von Erbschaftsgegenständen gelten.
Die in Ansehung dieses Vermögens Dritten gegenüber vorgenommenen Rechtshandlungen
von Personen, welche auf Grund der Todeserklärung Vermögensbestandtheile erlangt
haben, werden in ihrer Rechtswirkung nach den Grundsätzen beurtheilt, die von Rechtshandlungen
eines nach Außen legitimirten Erben gelten.
8) Uebergangsbestimmung.
Art. 122.
In denjenigen Fällen, in welchen vor dem Intrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
ein Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung bereits bei Gericht gestellt
ist, wird der Antrag nach bisherigem bürgerlichen Rechte und Verfahren erledigt.