Metadata : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

84  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

zulegen  und  die  Absicht  anzuzeigen,  den  Streit  mit  den  Waffen
auszutragen.  Hierdurch  unterscheidet  sich  das  Manifest  von  der
reinen  bedingungslosen  Kriegserklärung,  daß  es  das  Streitverhältnis
  zwischen  den  Parteien  auseinandersetzt,  die  Versuche
der  eigenen  Regierung,  die  zur  Erlangung  der  Genugtuung  vergeblich
  gemacht  wurden,  und  die  Weigerung  der  fremden  Regierung,
  die  verlangte  Genugtuung  zu  leisten,  enthält.

Der  einzige  Vorteil,  den  das  Manifest  gegenüber  den  beiden
anderen  Arten  bot,  war  der,  daß  durch  dasselbe  die  neutralen
Staaten  direkt  benachrichtigt  wurden.

Neben  dem  eigentlichen  Manifest  pflegte  die  Regierung  des
sich  verletzt  fühlenden  Staates  in  einer  sogen.  Proklamation
ihren  eigenen  Untertanen  die  Gründe,  die  zum  Kriege  geführt
haben,  darzulegen  und  ihnen  Verhaltungsmaßregeln,  insbesondere
  gegenüber  dem  Feinde  zu  geben.  Damit  bezweckte  die
Regierung  gleichzeitig  die  Sympathien  der  öffentlichen  Meinung,
insbesondere  die  des  Auslandes,  der  neutralen  Staaten,  zu  gewinnen.
  5)

Jedenfalls  war  diese  Art  der  Kriegserklärung  sehr  wenig
gebräuchlich.  Nur  in  verhältnismäßig  wenigen  Fällen  wurde  im
19.  Jahrhundert  durch  ein  Manifest  der  Krieg  erklärt.)

4.  Als  eine  vierte  Form  der  Kriegserklärung  wurde  von
einigen  Schriftstellern  der  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen
  durch  die  Abberufung  der  Gesandten  betrachtet.  3)  Das
ist  jedoch  unrichtig,  denn  der  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen
  kann  höchstens  in  Verbindung  mit  einer  der  drei
angeführten  Formen  als  solche  in  Berracht  kommen,  er  allein
begründel  keineswegs  den  Kriegszustand.")  Das  geht  schon
daraus  hervor,  daß  einerseits  die  Gesandtschaft  abberufen  werden
  kann,  ohne  daß  der  Krieg  ausbricht,')  daß  andererseits
Feindseligkeiten  stattfinden  können,  während  die  Gesandtschaft

1)  Vgl.  Blin  de  Bailleul  S.  81;  Rivier,  Principes  S.  222.

2)  So  sandte  z.  B.  am  28.  April  1859  der  Kaiser  von  Oesterreich  ein
Manisfest  an  Sardinien  und  an  Napoleon  III.

3)  So  von  Calvo,  §  1655

4)  Hesster,  §  120  Anm.  3:  „Daß  die  Zurückberusung  der  Gesandten
den  Anfang  des  Krieges  darstellt,  kann  nicht  behauptet  werden“.

5)  Dies  war  z.  B.  der  Fall,  als  England  und  die  Niederlande  nach  der
Ermordung  des  serbischen  Königspaares  1903  ihre  Gesandtschaften  abberiefen.