Contents : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Handelsstand.  371

Von  Bedeutung  bei  fahrlässiger  Tötung  und  Körperverletzung.  Hier
Verletzung  einer  Gewerbspflicht  im  Sinne  von  88  222  Abs.  2,  230  Abs.  2
des  Str.  G.  Bs.  Strafbestimmung  siehe  8  82.
Die  sogenannte  Konkurrenzklausel.
§  74.  Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungsgehülfen,
  durch  welche  dieser  für  die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  in  seiner  gewerblichen  Tätigkeit  beschränkt  wird,  ist  für  den
Handlungsgehülfen  nur  insoweit  verbindlich,  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,
Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige
Erschwerung  des  Fortkommens  des  Handlungsgehülfen  ausgeschlossen  wird.
Die  Beschränkung  kann  nicht  auf  einen  Zeitraum  von  mehr  als  drei
Jahren  von  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  an  erstreckt  werden.
Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Handlungsgehülfe  zur  Zeit  des

sses  minderjährig  ist.
Abschlusses  minderjährig  is  Handlungslehrlinge.

§  76.  Die  Vorschriften  der  §§  60  bis  63,  74,  75  finden  auch  auf
Handlungslehrlinge  Anwendung.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Lehrling  in  den
bei  dem  Betriebe  des  Geschäfts  vorkommenden  kaufmännischen  Arbeiten  unterwiesen
  wird;  er  hat  die  Ausbildung  des  Lehrlings  entweder  selbst  oder  durch
einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  zu  leiten.  Die  Unterweisung
  hat  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge
und  Ausdehnung  zu  geschehen.

Der  Lehrherr  darf  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche
Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht
entziehen;  auch  hat  er  ihm  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonntagen
und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  zu  gewähren.  Er  hat  den
Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten.

In  betreff  der  Verpflichtung  des  Lehrherrn,  dem  Lehrlinge  die  zum
Besuch  einer  Fortbildungsschule  erforderliche  Zeit  zu  gewähren,  bewendet  es
bei  den  Vorschriften  des  §  120  der  Gewerbeordnung.

Kein  Züchtigungsrecht  des  Prinzipals.  Strafbestimmung  siehe  §  82.
Verbot,  Handlungslehrlinge  zu  halten.
§  81.  Personen,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,
dürfen  Handlungslehrlinge  weder  halten,  noch  sich  mit  der  Anleitung  von
Handlungslehrlingen  befassen.  Der  Lehrherr  darf  solche  Personen  zur  Anleitung
  von  Handlungslehrlingen  nicht  verwenden.
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