Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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.  16.

Aufhebuns  der  Alle  Emolumente  und  Accidenzien,  welche  zeither  den  Gleiesofficjancen  von  den  Gleitseeentzen
  vr  pflichtigen  zu  reichen  gewesen  sind,  namentlich  das  sogenannce  Naturalgleite  und  der  Paßten.
  und  Wagengroschen,  werden  gänzlich  aufgehoben,  und  es  dürfen  selbige  eben  so  wenig,  als
andere  Accidenzien,  unter  keinerlei  Vorwand  und  Benennung,  gefordert  oder  angenommen
werden.  Bei  der  ersten  Uibertretung  dieses  Verbocs  wird  der  Officiant  um  den  zwölffachen
  Betrag  des  Geschenks,  bei  der  Wiederholung  mic  der  Suspension,  und  endlich

mie  Entlassung  vom  Dienste  bestraft.

.  17.
gegieverschri  Der  Gleiespflichtige  muß  sich  sofore,  als  er  den  Ort,  wo  sich  eine  Gleieseinnahme
ruhnen  eit  befindet,  betritt,  bei  selbiger  unaufgefordert  melden  und  die  Abgabe  entrichten,  oder  sich
Meldung  in  der  wegen  Befreiung  von  derselben  ausweisen.

Einnahme.
.  1.

Auösstellung  der  Uiber  das  bezahlte  Gleite  wird  ihm  von  dem  Einnehmer  eine  Quittung  oder  ein
Gleitszettel.  sogenannter  Gleitszettel  ausgestellt.

.  19.
Vorzeigung  der  Diese  Gleitszettel  sind  in  der  naͤchsten  Gleitseinnahme,  auch  sonst,  auf  Verlangen
Gleitszettel.  :  5  1
den  Regieofficianten  vorzuzeigen.  Kann,  durch  Vorzeigung  des  Gleieszettels,  die  in  der
zuleht  betroffenen  Gleitseinnahme  erfolgte  Bezahlung  des  Gleites  niche  nachgewiesen  werden,
  so  ist  anzunehmen,  daß  das  Gleite  unterschlagen  worden.

#6  .  20.
Verbot  der  Der  Reisende  darf  von  der  ordemtlichen  Gleiksstraße  nicht  abweichen,  um  auf  Neben-Uwsaheung,
  der  wegen  die  Gleitsstätte  zu  umgehen,  bei  Vermeidung  der  auf  Hinterziehung  des  Gleites
65.  22.  geordneken  Serafe.
21.
Vertrerung  ve-  Der  Reisende  oder  Eigenthümer  des  Fuhrwerks  muß  seine  Knechte  und  Bevollmächvon
  den  Eigen-  tigken  in  Hinsiche  der  Gleieseinrichtung,  sowohl  wegen  der  Abgabe,  als  wegen  der  verchämer

  des  Fuhr,  wirkten  Serase  und  Kosten,  als  Selbstschuldner  vertreten.
werks.

9.  22.
Strafe  der  Die  unterlassene  Anmeldung  eines  Gleitsbefreiten  bei  der  Gleitseinnahme  wird  mit
heeohineer  dem  doppeleen  Gleitsbetrage,  die  Umfahrung  derselben  aber,  so  wie  jede  andere  Hinterziehung
  der  Gleicsabgabe,  wird,  außer  der  Nachentrichtung  derselben,  mie  einer  Geldstrafe,
welche  dem  zwölffachen  Betrage  des  binrerzogenen  Gleits  gleich  kommt,  geahndet,