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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 23.——
(Nr. 6094.) Vertrag zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen= Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß alterer und Reuß jüngerer
kinie, wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins.
Vom 27. Juni 1804.
D. bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine,
gleichmaßig von dem Wunschs geleitet, die Fortdauer dieses Vereins und dadurch
die zwischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende
Verkehrsfreiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu
stellen, sowie deren Anschluß an einen größern Jollverband zu erleichtern, haben
zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alerander Max Philipsborn,
und
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhochsüühren Direktor der Haupt-Staatskasse Friedrich Theodor
ode;
Seine Koönigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Jobrgang 1865. (Nr. 6094.) 68
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1865.
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