Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  23.——

 

(Nr.  6094.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen=  Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  alterer  und  Reuß  jüngerer
kinie,  wegen  Fortdauer  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins.
Vom  27.  Juni  1804.

 

D.  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Souveraine,
gleichmaßig  von  dem  Wunschs  geleitet,  die  Fortdauer  dieses  Vereins  und  dadurch
  die  zwischen  den  zu  demselben  gehörigen  Ländern  und  Landestheilen  bestehende
  Verkehrsfreiheit  und  Zollgemeinschaft  auch  für  die  Zukunft  sicher  zu
stellen,  sowie  deren  Anschluß  an  einen  größern  Jollverband  zu  erleichtern,  haben
zu  diesem  Zweck  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Generaldirektor  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche,

Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Alerander  Max  Philipsborn,
und
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Allerhochsüühren  Direktor  der  Haupt-Staatskasse  Friedrich  Theodor
ode;
Seine  Koönigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Jobrgang  1865.  (Nr.  6094.)  68
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1865.

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